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Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 586

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Vereinsnachrichten
Date
1896-11-01
Page
586 (sequence 2)
Language
German
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586 Im deutschen Reich. Gesetz vom 23. Juli 1847 geschaffenen Verhältnisse des jüdischen Gemeindewesens und die durch die Autonomie des letzteren verursachte schlimme Lage der jüdischen Gemeindebeamten. Der Redner verwies sodann auf den Mißstand, daß zahlreiche jüdische Kinder ohne Religionsunterricht aufwachsen und bezeichnete als einziges Mittel zur Beseitigung dieses Uebelstandes die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts, für welche der Central-Verein unter Aufwendung seiner ansehnlichen Mittel zu wirken volle Veranlassung habe. Nachdem Herr Wohlberg der mannigfachen Gründe gedacht, welche in jüdischen Kreisen gegen den Verzicht auf die Freiheit in Bezug auf die Stellung der jüdischen Religion geltend gemacht werden, erklärte er, daß wir auch nach dieser Richtung nicht schlechter noch besser als unsere christlichen Mitbürger gestellt sein wollen und hierbei höher als die Freiheit die Gleichberechtigung schätzen müssen. Der von warmer Empfindung zeugende Vortrag schloß mit dem Ausdruck der Hoffnung, daß, wenn auch die aufgeworfene Frage nicht rasch gelöst werden könne, die Juden in den altpreußischen Provinzen doch mit der Zeit auch die Gleichberechtigung auf religiösem Gebiete erlangen würden. Nachdem Herr Dr. Moses dem Vortragenden lebhaftesten Dank gezollt und die Diskussion eröffnet hatte, erklärte sich Herr Hermann Cohn gegen ein Eintreten des Central-Vereins für den obligatorischen Religionsunterricht, weil dasselbe zahlreiche Mitglieder in Konflikt mit ihrer politischen Ueberzeugung bringen würde. Sodann drückte Herr Dr. Horwitz sein Befremden darüber aus, daß ein so treues Mitglied des Vereins, wie der Vortragende, durch seine in der Einleitung enthaltenen Ausführungen die „fable convenue“ bestärkt habe, daß sich der Central-Verein in der Hauptsache auf den Rechtsschutz beschränke, der in Wirklichkeit nur einen Zweig seiner vielseitigen Thätigkeit bilde. Was der Verein durch seine Eingaben an Verwaltungsbehörden, durch seine Stärkung des Selbstbewußtseins der Juden, des Gefühls der Zusammengehörigkeit und seine Geißelung der Niedrigkeit der Fahnenflucht geleistet habe, sei nicht minder hoch anzuschlagen, als die auf dem Gebiete des Rechtsschutzes erreichten einzelnen Erfolge. In Bezug auf die Freiheit des Religionsunterrichts handle es sich allerdings um ein Privilegium odiosum, dessen Beseitigung der Central-Vereins-Vorstand schon seit langer Zeit als erstrebenswerth bezeichnete. Es sei zu beklagen, daß, nachdem ein Vorstandsmitglied diesen Standpunkt in der Vereinszeitschrist offen vertreten und die Redaktion daran den Wunsch geknüpft hatte, daß auch Andersdenkende ihre Meinung zum Ausdruck bringen möchten,

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