Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 11 (November 1896)
- Article
- Ein Mißerfolg unter erfreulichen Umständen
- Date
- 1896-11-01
- Page
- 545 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316611-2316622-2319398--01702-2319485- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
546 Lin Mißerfolg unter erfreulichen Umständen. «or der achten Strafkammer des Berliner Landgerichts I stand am 21. November wiederum Termin in der bekannten Fleischbesudelungs-Affäre an. Der Redakteur Carl Sedlatzek hatte seiner Zeit einen der antisemitischen „Hannoverschen Post" entnommenen Artikel mit geringen Abänderungen in dem von ihm herausgegebenen „General-Anzeiger" veröffentlicht, in welchem Artikel unter Bezugnahme auf die Verurtheilung des jüdischen Metzgers Bonn in Cleve und auf zwei weitere angeblich von jüdischen Schlächtern in Ostfriesland begangene Fleischbesudelungen, die christlichen Hausfrauen gewarnt wurden, Fleisch von Juden zu beziehen. Sedlatzek erhielt zunächst einen Strafbefehl wegen groben Unfugs über 30 Mk., das Schöffengericht erkannte jedoch später auf Freisprechung. In der Begründung des schöffengerichtlichen Urtheils wurde u. A. gesagt, daß eine Beunruhigung des großen Publikums nicht angenommen werden könne, da das in Frage kommende Blatt in der Hauptsache nur von Antisemiten gelesen werde, welche durch einen derartigen Artikel sicherlich nicht beunruhigt würden. Im Hinblick auf die durch gerichtliches Erkenntniß bewiesenen Fälle, bei denen die Annahme, es liege demselben ein rituelles Motiv zu Grunde, nicht von der Hand zu weisen sei, könne es dem Angeklagten nicht verübelt werden, wenn er vor dem Einkauf von Fleisch bei Juden gewarnt habe. Gegen dieses Urtheil hatte der Staatsanwalt Berufung eingelegt, die am 21. November zur Erledigung gelangte. Nach Eintritt in die Verhandlung wurde der inkriminirte Artikel verlesen, sodann das erstinstanzliche Urtheil des Schöffengerichts mit seinen Entscheidungsgründen, ferner das Urtheil des Lands-