Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1896)
- Article
- Fleischbesudelungs-Prozesse
- Date
- 1896-10-01
- Page
- 466 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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466 3m deutschen Reich. Molle gelegt, spuckt er ganz herzhaft darauf und spricht dabei sehr vernehmlich die Worte: „Das ist für die Gojim!" Ein anderes Mal kommt ein jüdischer Fleischer zu einem christlichen mit der Bitte, ihm etwas Fleisch abzulassen, weil er damit zu kurz gekommen. Dieser legt ihm das Gewünschte in die Molle; nachdem dies geschehen, macht der Jude mit der Hand eine Bewegung, als wenn er etwas von seinem Kopfe nimmt und legt dies auf das Fleisch. Der Christ, der seinen Augen nicht traut, fragt ganz erschrocken, was dies zu bedeuten habe? „Nun", sagt der Jude mit der unverfrorensten Miene von der Welt „das machen wir immer so!" Ja, ja, ähnlich sieht dies den Schweinhirten schon, wenngleich wir so etwas nicht fassen können." Es war daran die Mahnung geknüpft, überall christliche Fleischereigeschäfte einzurichten und bei jüdischen Schlächtern kein Fleisch zu kaufen. Mit Rücksicht auf die in diesem Artikel liegende große Gefährdung der jüdischen Schlächter beschloß die Nechtsschutzkommission sowohl gegen den Redakteur der „Hannoverschen Post", Herrn Rosenthal, als gegen S. vorzugehen. Da nach der bisherigen Judikatur eine Verurtheilung aus dem Gesichtspunkte der Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft nicht zu erwarten war und unsere Bemühungen, die in erster Reihe angegriffenen Papenburger Schlächter zur Erhebung der Prioatklage zu veranlaffen, resultatlos verliefen, blieb nur übrig, die Strafthat unter den Gesichtspunkt des groben Unfugs zu subsumiren. Wir führten aus, daß durch solche erfundenen Geschichten die jüdischen Schlächter in erheblichem Maße beunruhigt würden. Wir wandten uns gleichzeitig an die Staatsanwaltschaften zu Hannover und zu Berlin; Rosenthal wurde von dem Schöffengericht zu Hannover ohne weitere Beweiserhebung sreigesprochen, weil das Gericht davon ausging, daß der Leserkreis der antisemitischen „Hannoverschen Post" durch jenen Artikel nicht belästigt worden sei, jüdische Leser jenes Artikels doch nur vereinzelt in Frage kommen könnten, somit das große Publikum nicht belästigt sei. Dieser Freispruch wurde in den höheren Instanzen bestätigt. Gegen S. erließ das Berliner Schöffengericht einen Strafbefehl in Höhe von 30 Mk. event. 6 Tagen Haft. S. erhob Widerspruch und erbot sich, den Beweis der Wahrheit für seine