Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 9 (September 1896)
- Article
- Der Antisemitismus der Gegenwart und seine Abwehr [Rezension]
- Date
- 1896-09-01
- Page
- 460 (sequence 3)
- Language
- German
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460 Im deutschen Reich. ganisalionSsystem empfiehlt. Er sagt ja selbst (Seite 26): „Vor Allem dürfen die verfügbaren Kräfte und Mittel nicht zerspittert werden, und eS muß ein einheitliches Vorgehen erzielt werden." DaS ist so selbstverständlich, daß es unbegreiflich scheint, wie derselbe Verf. kurz nachher für Deeentralisation eintreten kann. Wird nicht ein Verein, der im Namen von 20 oder 50 000 Bürgern spricht, mit viel größerem Nachdruck seine Forderungen geltend machen können, als ein Lokalkomitee von vielleicht 20 oder 60 Mitgliedern? Ein einheitliches, wirkungsvolles Vorgehen kann nur von einer Centrale aus erfolgen, die alle oder fast alle Juden Deutschlands umfaßt; eine solche zu schaffen, hatten sich die Begründer des Central- Vereins vorgesetzt, und das haben sie zum guten Theil heut schon erreicht. — Die vierte Forderung des Verfassers „Rechtsschutz bedrängter Glaubensgenossen ist leider zur Nothwendigkeit geworden." Daö weiß Niemand besser als die Herren, die die Nechtsschutzlommission des Central-VereinS bilden und denen seit Jahren der Kamps gegen die vom Verf. Seite 7— U gekennzeichnete Rechtsprechung obliegt. Wenn in diesem Kampfe scheinbar nicht genug greifbare Erfolge er* rungen, wenn Niederlagen nicht ausgeblieben sind, so könnte man sich trösten mit dem, was Verf. Seite 18 sagt: „Bei einem Kulturwerk darf man nie nach dem augenblicklichen Erfolge fragen. Ein ideales Werk trägt immer Früchte, und wenn sie auch erst die nächste Generation genießen wird.^ Aber abgesehen von dem sittlichen Werth, den jeder Kamps um's Recht an sich hat, hat dieser Theil der Vereinsthätigkeit, der leider früher so vielfach falsch beurtheilt worden ist, doch auch schon greifbare und sichtbare Erfolge erzielt. Während im Anfang ihres Wirkens die Rechtsschutzkommission von den Staatsanwälten fast ständig die Antwort bekam, es liege für die Behörde kein Anlaß zum Einschreiten vor, haben sie sich doch allmählich überzeugen lassen, daß doch Beschimpfungen einer anerkannten Religionsgemeinschaft in den gerügten Fällen vorliegen und sie walten ihres Amtes, den Verhetzungen der verschiedenen BevölkerunHsklassen nicht ruhig zuzusehen; mehr als einmal ist ein freisprechendes Urteil erster Instanz in Folge der Berufung des Vereins wieder aufgehoben worden, und vor allen Dingen haben die antisemitischen Zeitungen sich daran gewöhnen müssen, vorsichtiger und zurückhaltender zu sein und nicht nach Laune und Willkür zu verleumden. Es ist schon einmal in einer Versammlung daraus hingewiesen worden, eine wie große Anerkennung dieser Seite der Veremsthätigkeit es ist, daß ein Antisemitenblatt in einer Briefkastennotiz schrieb: „Wir bitten, fortan uns nur Berichte über wahre und beweisbare Thatsachen ein-