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Im deutschen Reich · 1896-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1896) · p. 394

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1896)
Article
Berlin
Date
1896-07-01
Page
394 (sequence 2)
Language
German
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394 3m deutschen Reich. zu haben, so ist das nur ein Beweis für die wunderbare Naivetät, die diesen ganz subjektiven Menschen erfüllte." Bei den Wahlen zum Kommunal-Landtage ist in einem einzelnen Falle und zwar durch den Gemeindevorsteher von Schmargendorf auf die Bestimmung des Gesetzes vom 1. Juli 1823 Bezug genommen worden, wonach „wahlberechtigt ist, wer einer der christlichen Kirchen angehört". Da dies im offenbaren Widerspruch mit der Verfasiung steht, hat sich unser Verein an den Landrath des Kreises Teltow gewandt, um durch diesen den Gemeindevorsteher zur Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhallen. Darauf erfolgte der Bescheid, daß geeignete Schritte gethan worden sind. Das unter dem Präsidium des Geh. Rath Professor Dr. Virchow stehende Reichskomitee für den „internationalen medizinischen Kongreß in Moskau" beschloß, seine Thätigkeit erst dann aufzunehmen, wenn die Angelegenheit der Pässe für die deutschen Kongreßbesucher jüdischen Glaubens geregelt sein werde. Dies wird hoffentlich baldigst der Fall sein, da das Petersburger Blatt „Wjedomosti" die Nachricht veröffentlicht, daß der russische Minister des Innern bis zum Erlaß einer neuen Verordnung den auswärtigen Israeliten, ohne Unterschied des Berufes, den Eintritt in das russische Reich vom 10.27. Juni ab gestatten werde. Die Pässe dieser Reisenden müssen mit dem Visum des russischen Konsuls nach voraufgegangener Ermächtigung des russischen Ministeriums des Innern versehen sein. Der 7. Gemeindetag des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, der hier unter zahlreicher Betheiligung stattfand, nahm unter der vorzüglichen Leitung des auch dem Vorstande des Central-Nereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens angehörenden verdienstvollen Vorstehers der Nürnberger israelitischen Gemeinde, Justizraths G. Josephthal, emen sehr befriedigenden Verlaus. Dem Geschäftsberichte des D.-J. G.-B. zufolge gehören dem letzteren außer den ostpreußischen, oberschlesischen und westfälischen Gemeindeverbänden 584 Gemeinden an. Den Hauptgegenstand der Berathung bildete die Frage des jüdischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen in Preußen. Während von einer Anzahl Delegirter die Einführung obligatorischen Religionsunterrichts an allen höheren und niederen Schulen und die Uebernahme der Kosten derselben durch die Staatsbehörden gefordert wurde, sprachen sich die Justizräthe Meyer und Makower-Berlin entschieden gegen jeden Zwang wie gegen jede Einmischung des Staates in interne Angelegenheiten der jüdischen Religionsgemeinschaft aus. Aus Grund des lichtvollen Referats des- Oberlehrers Dr. S. Blaschke wurde nach lebhafter

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