Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1896)
- Article
- Die Judenverfolgungen zur Zeit des ersten Kreuzzuges
- Date
- 1896-07-01
- Page
- 380 (sequence 34)
- Language
- German
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380 Im deutschen Reich. 1215 schreibt bereiteine besondere „qualitas habitus“, eine besondere Kleidung für Juden und Jüdinnen vorl^ Mit dieser gesellschaftlichen Absonderung hält da- Herabsinken der Juden von der wirthschaftlichen Höhe, die sie bisher eingenommen hatten, gleiches Maß. Durch die Kreuzzüge haben die Christen die Verbindung mit den Ländern des Orients gewonnen, die früher nur die Juden besessen hatten und werden bald im Welthandel eifrige Nebenbuhler der Juden. Wie die Juden allerorten Stützpunkte für ihre geschäftlichen Unternehmungen besaßen, so schaffen sich nunmehr die christlichen Kaufleute überall in den Kaufmannsgilden der Städte Vereinigungen und erlangen bald durch die Zeitverhältnisse ein entschiedenes Uebergewicht. In dem Bewußtsein ihrer Macht gehen sie rücksichtslos vor und setzen es, wie Stobbe an der Hand der Urkunden nachweist, durch, daß den Juden in Deutschland zunächst der Handel mit einheimischen Produkten, schließlich der Waarenhandel überhaupt untersagt wird. Bei diesem systematischen Zurückdrängen von ihrer durch Jahrhunderte betriebenen kaufmännischen Thätigkeit müssen die Juden Ausschau nach andern Erwerbsquellen halten; sie finden bald einen gewinnbringenden, aber unseligen Ersatz in dem Geld - und Wuchergeschäft. Wie im Eingang erwähnt wurde, waren die berufsmäßigen Geldmänner bis zur Zeit Gregor's VII. die Mönche; nachdem der Papst den Klöstern das Zinsnehmen verboten, übernahmen nun die Juden, die von dem kaufmännischen Betrieb allmählich verdrängt werden, dieses fluchwürdige Erbe und bereits 1146 kann, wie zuerst Höniger gezeigt hat/") Bernhard v. Clairvaux von „jüdischem Wucher" sprechen; Abt Peter von Cluny häuft bereits um dieselbe Zeit alle die späteren Beschuldigungen auf sie, daß sie ihr Leben nicht in ehrlicher Landarbeit, nicht im Kriegsdienst, nicht auf redliche Weise verdienen, sondern durch wucherischen Erwerb! Diese gänzliche Veränderung im inneren und äußeren ,s) Con. Lateran. IV ean. 67—70. Grätz a. o. O. 7,16 ff. Neg. Nr. SW, x. 174—177. ~») 6. 232. Note 92. Höniger 6. 95. 90) a. a. O. S. 97.