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Im deutschen Reich · 1896-06-01 · Heft 6 (Juni 1896) · p. 326

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 6 (Juni 1896)
Article
Berlin
Date
1896-06-01
Page
326 (sequence 3)
Language
German
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326 3m deutschen Reich. Vorentscheidung abzuändern und die Widerklage zurückzuweisen sei, weil der Verjährungseinwand durchgreife und die Verjährungsfrist mit der ersten Verbreitungshandlung zu laufen beginne. Das Zimmermann'sche Organ „Deutsche Wacht" in Dresden knüpft an den Bericht über das Urtheil des Kammergerichts nachstehende, völlig unzutreffende Bemerkungen: „Das Endresultat des Prozesses, der nunmehr volle zwei Jahre die Gerichte beschäftigt hat, war also eine vollständige Niederlage der jüdischen Bemühungen, auf juristischem Wege die antisemitische Bewegung lahm zu legen. Hirsch Hildesheimer behält seine Strafe und trägt sämmtliche Kosten, während Glöß seine nun schon so oft von den Juden vor Gericht gezogenen „Politischen Bilderbogen", von denen ein Berliner Richter sagte, daß sie zur Aufklärung des Volkes im Sinne einer Aufhebung der Juden-Emanzipation sehr geeignet seien, in Zukunft nun wohl gänzlich ungestört verbreiten kann." — So viele Worte, so viele Unrichtigkeiten! Thatsächlich hat Niemand geglaubt, durch den „Bilderbogen-Prozeß" die antisemitische Bewegung lahm legen zu können. Das wäre ebenso kindisch, als wenn man z. B. die Existenz der ganzen Papier-Industrie von der Fabrikation der Neu-Ruppiner Bilderbogen abhängig machen wollte. Daß ein Berliner Richter die Glöß'schen Bilderbogen ein Mittel zur Aufklärung des Volkes genannt haben soll, ist eine widersinnige Erfindung; nach solcher Aeußerung würde der betreffende Richter wahrscheinlich sofort einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sein. Ob Glöß seine Bilderbogen „nun wohl gänzlich ungestört verbreiten kann", ist mehr als zweifelhaft. Thatsächlich hat das Kammergericht in rechtsgrundsätzlicher Abweichung von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen Verjährung angenommen und nur aus formalen Gründen Herrn Glöß die Strafe von 25 Mark erlassen, den anderen Theil der Vorentscheidung aber, bei welchen Herr Glöß nicht hinter jenem formalen Einwande Schutz suchen konnte, hat das Kammergericht unverändert gelassen und demnach die Einziehung der Bilderbogen und die Unbrauchbarmachung der Platten aufrecht erhalten. In der am 8. d. Mts. in Berlin abgehaltenen Hauptversammlung des deutschen Verbandes kaufmännischer Vereine wurde das Aufnahmegesuch des antisemitischen „Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes zu Hamburg" mit 102 gegen 5 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen ab gelehnt. ® Königsberg i. Pr., 10. Juni. Der außerordentliche Professor an der juristischen Fakultät der hiesigen Universität Di'. Gradenwitz wurde zum ordentlichen Professor ernannt.

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