Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1896)
- Article
- Berlin
- Date
- 1896-06-01
- Page
- 325 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 325 Ordnung stehenden Fragen eine Vorversammlung statt. Seit längerer Zeit hat der geschästssührende Vorsitzende des Ausschusses des D. I. G. 33., Geheimer Sanitätsrath Di\ S. Kristeller, wiederholt die Absicht ausgesprochen, wegen hohen Alters und mehrfach eingetretener Erkrankung sein Amt niederzulegen. Den Bitten seiner Kollegen vom Ausschüsse war es immer wieder geglückt, den verdienten Vorsitzenden dennoch zum Ausharren auf seinem Posten zu bewegen. Endlich aber bezeichnete derselbe seine Entlassung als durch seinen körperlichen Zustand so gebieterisch gefordert, daß die Ausschußmitglieder nicht umhin konnten, sie anzunehmen. Bis zur Neuwahl des Ausschusses durch den bald bevorstehenden Gemeindetag wurden vorläufig die Herren Theodor Lustig und Prof. Martin Philippson mit der Leitung der Geschäfte betraut. — Die Nr. 42 der „Mittheilungen vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde" enthält die Einladung zu dem Gemeindetag, ferner eine Enquete über die Steuerpflicht der Gemeindemitglieder bei Zu- und Wegzug, den Rechenschaftsbericht, den Berickt über das Ergebniß der Erhebungen über den Religionsunterricht in kleinen Gemeinden, den Kassenbericht der deutschisraelitischen Darlehnskasse für Frauen und Jungfrauen, des Moses Mendelsohn-Stifts in Dessau a. A. m. Die Nr. 13 der „Politischen Bilderbogen" veranlaßte vor längerer Zeit Herrn Dr. H. Hildesheimer in der „Jüdischen Presse" den „Wie lange noch?" überschriebenen Abwehrartikel zu veröffentlichen. Dieser Artikel, welcher die „Politischen Bilderbogen" einer scharfen Kritik unterzog, gab dem bekannten Dresdner Bilderbogen- Herausgeber Glöß Anlaß zu einer Beleidigungsklage gegen Herrn Dy. Hildesheimer, der seinerseits die Widerklage erhob, worauf das Berliner Schöffengericht unter Einziehung der beiderseitigen Druckwerke gegen beide Parteien auf je 25 Mk. Geldstrafe erkannte. Die hiergegen beiderseits eingelegte Berufung wurde von der Strafkammer verworfen. Glöß bemängelte in der Revision die Ansicht des Vorderrichters, daß die Verjährung eines Preßdeliktes nicht mit dem ersten, sondern mit dem letzten Verbreitungsakt beginne, weil thatsächlich alle Verbreitungshandlungen ein einziges fortgesetztes Delikt bilden. Dr. Hirsch-Hildesheimer hob dagegen in der Revision als rechtsirrthümlich hervor, daß der Vorderrichter ihn als einzelnen Juden nicht für antragsberechtigt halte in Bezug auf diejenigen Beleidigungen, welche in den Glöß'schen Bilderbogen gegen die Gesammtheit der Juden gerichtet waren. — Der Strafsenat des Kammergerichthai nun neuerdings dahin erkannt, daß die Revision des Dy. H. Hildesheimer zurückzuweisen, dagegen auf die Revision des Glöß dü 22