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Im deutschen Reich · 1896-02-01 · Heft 2 (Februar 1896) · p. 109

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 2 (Februar 1896)
Article
Berlin
Date
1896-02-01
Page
109 (sequence 1)
Language
German
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100 Korrespondenzen. * Berlin, 15. Februar. In der „Staatsbürger-Ztg." wurde am 6. d. Mts. unter der Ueberschrift: „Es ist ihnen Alles —- Geschäftssache" eine Zuschrift veröffentlicht, die eine interessante Illustration zu der jüdischen Volksküche in der Gormannstraße 3 bieten sollte und in der Behauptung gipfelte, es handle sich dabei nicht um eine Wohlthätigkeit, sondem um ein geschäftliches Unternehmen. Das Schreiben schloß mit den Worten: „Parteilichkeit ist hier ausgeschlossen, weil Schreiber dieser Zeilen, wie schon sein Name ergiebt, selbst Israelit ist." — Dies bezweifeln wir entschieden, so lange die „StaaLsbürger-Ztg." nicht den Namen des Absenders jenes Briefes nennt. Wir enthalten uns jeder Lobpreisung der jüdischen Volksküche, halten es aber für unsere Pflicht, jeden einzelnen unserer Glaubensgenossen gegen den beleidigenden Vorwurf zu schützen, Helfershelfer der .Herren Dr. Bachler und Wilberg zu sein — bis uns das Gegentheil bewiesen wird! Vor der 8. Strafkammer des Berliner Landgerichts fand am 10. d. Mts. die Berufungsverhandlung in dem politischen Bilderbogen- Prozeß statt. Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war, hatte sich der Gerichtshof zur Urtheilsverkündung zurückgezogen. Bei seinem Wiedereintritt verksmdete aber der Vorsitzende, Landgerichtsrath Pohle, den Beschluß, durch Vernehmung von Zeugen feststellen zu lassen, ob Glöß, wie dieser behauptete, nach dem Druck alle Exemplare des inkriminirten „Bilderbogens" Nr. 10 an seinen buchhändlerischen Kommissionär abgeliefert, ohne später auch nur ein einziges Exemplar selbst verkauft zu haben, oder ob, wie Dr. Hildesheimer unter Beweis stellte, Glöß nachher und noch im September 1895 in seinem Laden den Bogen selbst vertrieben hat. Dem Gerichtshof erschien diese Feststellung, von welcher die Verjährungsfrage bis zu einem gewissen Grade abhängen könnte, so wesentlich, daß er die Vernehmung Der von Dr. Hildesheimer namhaft gemachten Zeugen beschloß, und deshalb eiTre Vertagung bks zum 14. d. Mts. eintrcten ließ. Durch das am 14. d. Mts. gefällte Urtheil wurde das erste Erkenntnis;, wonach beide Parteien mit je 25 Mk. bestraft wurden, aufrecht erhalten. Der vom Kläger Glöß erhobene Einwand der Verjährung wurde zurückgewiesen. Im Oktober v. I. brachte der „Vorwärts" einen „Prinzipal und Verkäuferin" überschriebenen Artikel, in dem ein junges Mädchen die traurigen Erfahrungen schilderte, die sie bei der Bewerbung um eine

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