Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1895-10-01 · Heft 4 (Oktober 1895) · p. 163

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 4 (Oktober 1895)
Article
Eine Hochzeit mit Hindernissen
Date
1895-10-01
Page
163 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2316602-2316604-2316608-2317564--00275-2317656
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Eine Hochzeit mit Hindernissen. 163 sondern „halbwegs" und zwar in irgend einer kleinen Stadt, welche eine Zwischenstation bildete. Gründe hierfür find sehr leicht aufzufinden, aber welches entscheidende Motiv zur Einführung dieser Sitte Anlaß gegeben, läßt sich nicht erkennen. In Folge des Mangels an mündlicher Ueberlieferung kommt es auch, daß in den hier mitgetheilten Urkunden aus südpreußischer Zeit manches unverständlich bleibt. Südpreußische Zeit ist für die heutige Provinz Posen, welche im Jahre 1793 bei der zweiten Theilung Polens dem preußischen Staat einverleibt wurde und mit den anderen damals okkupirten polnischen Landestheilen die Provinz „Südpreußen" bildete, die Periode von 1793 bis 1806, von welchem Jahre ab der preußische Antheil Polens in jeder Hinsicht allerlei Umgestaltungen erfuhr. Für die südpreußischen Juden trat mit dem 17. April 1797 ein General-Judenreglement in Kraft, in welchem für jede jüdische Eheschließung ein behördlicher Ehekonsens vorgeschrieden wurde und die Ertheilung desselben an gewisse Bedingungen geknüpft ward. Unter Anderem war bestimmt, daß der Bräutigam ein Alter von 24 Jahren erreicht haben mußte, oder wenn er früher in den heiligen Stand der Ehe eintretcn wollte, den Dispens mit 30 Thalern zu erkaufen hatte. Die Altersqualiftkation hat dem in Rede stehenden Bräutigam gefehlt, er war erst 22 Jahre alt; vielleicht aus diesem Grunde, — möglich auch, daß man mit dem Ehekonsens nicht recht Bescheid wußte, da das Reglement eben erst publizirt worden war, — jedenfalls war zur Vermählung der Trauschein nicht nachgesucht und am Hochzeitstag natürlich ein solcher nicht vorhanden. Daraus entwickelte sich nun die Komplikation, über welche man aus anfolgenden interessanten Aktenstücken* **)) das Nähere erfährt. Es berichtet nämlich die Posener Kammer Folgendes an den Grafen Hoym,. der damals dirigirender Minister von Südpreußen war: 1. Posen, den 22. Map 1797. Wie Ew. Kgl. Mas.") aus den originaliter sub petito humillimo remissionis angebogenen *) Di« drei hier veröffentlichten Aktenstücke befinden sich im« Geheimen Staats-Archiv Berlin, General-Direktorium Südpreußen, Ortschaften Nro. 689, Judenangelegenheiten Mejeritz. **) Die Anrede an den König ist nur die Formel, unter welcher zu jener Zeit die Behörden über Regierungsangelegenheiten an den dirigirenden Minister berichten. 12*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.