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Im deutschen Reich · 1895-10-01 · Heft 4 (Oktober 1895) · p. 146

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 4 (Oktober 1895)
Article
Die Bestrebungen und Ziele des Central-Vereins
Date
1895-10-01
Page
146 (sequence 2)
Language
German
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146 Im deutschen Reich. Juden wird, ist nicht zum Wenigsten ein Erfolg de» Central- Verein- Deutscher Staatsbürger jüdischen Glauben». E» ist das erste Mal, daß der Central-Verein die Vertreter einer ganzen Provinz bei sich zu Gast hat, und ich freue mich, daß e» gerade meine Heimathprovinz Schlesien ist, von der die Anregung an den Verein ausgegangen ist und in welcher der Ruf des Vereins lebhaften Widerruf gefunden hat. In dem Erfolge, den unser erster Appell an das weitere Vaterland gefunden hat, sehe ich ein bedeutungsvolle» Omen für die Zukunft. Das Erscheinen einer so großen Anzahl von Vertretern jüdischer Gemeinden überhebt mich aber auch der Mühe, erst des Längeren auseinander zu setzen, daß wir zusammentreten und handeln müffen, daß es für die Sache des Judenthums keinen größeren Feind giebt, als den Jndifferentismus der Juden den Jnteresien des Judenthums gegenüber. Meine Herren! Wer angegriffen wird, muß sich wehren! Abwehr ist die Devise unseres Vereins; nicht Sonderrecht und Sonderstellung wollen wir erringen und erkämpfen, sondern vertheidigen das, was uns das Gesetz und die Verfassung verbrieft. Wenn das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntniffes hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufhebt, wenn es mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit statuirt, daß nunmehr die Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Standpunkt unabhängig sei, so wollen wir, daß das Gesetz zur Wahrheit werde. Dieses Gesetz ist kein Ausfluß der Willkür, sondern der Niederschlag einer jahrhundertelangen Kulturentwickclung. Nicht nach Abstammung und Raffe, nicht nach dem Glauben der Vorfahren, nicht nach Landsmannschaft oder Beruf, sondern nach dem Werthe der eigenen Persönlichkeit soll der Mensch geschätzt werden. Der Umfang der staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen bestimmt sich nicht nach Sympathie oder Antipathie der Machthaber; sondern aller staatsbürgerlichen Rechte ist theilhaftig, wer seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Es giebt keinen Gegensatz mehr von Patriziern und Plebejern, von Vollbürgern und Halbbürgern. Vor dem Gesetz sind Alle gleich, Alle haben ein gleiches Anrecht auf die Wohlthaten des Staates. Wäre dieser Gedanken des Gesetzes Allen in Fleisch und

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