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Im deutschen Reich · 1895-09-01 · Heft 3 (September 1895) · p. 143

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 3 (September 1895)
Article
Vereinsnachrichten
Date
1895-09-01
Page
143 (sequence 2)
Language
German
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Vereinsnachrichten. 143 Vergehen strafbar nach § 166 des Reichsftrafgesetzbuchs, außer Verfolgung gesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 499 Strafprozeßordnung der Staatskasse auferlegt. Der § 166 Strafgesetzbuches will nicht die Lehren einer Religionsgesellschaft oder einzelne Sätze derselben als solche, als Dogmen, gegen beschimpfende Aeußerungen schützen, sondern nur die Religionsgesellschaften selbst und deren Einrichtungen und Gebräuche. Eine Beschimpfung der Lehren und einzelner Lehrsätze fällt nur dann unter § 166 Strafgesetzbuchs, wenn der Thäter durch diesen Angriff die betreffende Religionsgesellschaft selbst beschimpfen wollte (vergl. Reichsgerichts-Rechtsprechung Bd. 7, Seite 658). Ein solcher Vorsatz auf Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft ist, wie das Gericht in Uebereinstimmung mit den Ausführungen der Königlichen Staatsanwallschaft annimmt, zu Ungunsten des Angeschuldigten nicht festzustellen. Der irr Rede stehende Aufsatz richtet seine Spitze nicht gegen die Juden als Religionögesellschaft, sondern vielmehr gegen die jüdische Rasse; nur diese will er bekämpfen, weil sie nach der Meinung des Verfassers seiner eigenen Rasse, nicht seiner Religion gefährlich ist. Berlin, den 10. Juli 1895. Königliches Landgericht 1. Strafkammer, gez. Schenk, Heydel, Regelet." — Wir enthalten uns jeder Kritik dieser richterlichen Entscheidung und betonen nur, daß für uns bei diesem Strafantrag einer jener Fälle vorlag, in welchen der „Kampf um das Recht" ohne Rücksicht auf den Erfolg geführt werden muß, weil Ehre und Selbfterhaltung den Kamps aufzwingen und große ideale Güter in Frage stehen. Als Staatsbürger müssen wir es als Beschimpfung der jüdischen Religionögesellschaft nnsehen, wenn behauptet wird, „daß die Juden in ihrer Gesannntheit um jüdische Blutmorde wissen und sie gewähren lassen", daß „Jehova nur durch Menschenopfer zu versöhnen sei", daß „daS jüdische Religionsgesetz den Meineid gebiete". Wie die Richter darüber mtheilen, das haben sie mit ihrem Gewissen auszumachen. Dasselbe gilt von dem Prozeß gegen den „Rasseantisemiten" Hans von Mosch. Aus ähnlichen Beweggründen wie in bcui Branmann'schell Fall, haben wir vor einiger Zeit wegen des „Bundschuh"-Artikels „Ist der Tod des Kaisers von Rußland ein talmudisches Verbrechens" gegen den Redakteur .Hans von Mosch Strafantrag gestellt. Das darauf von dein Kgl. Landgericht gefüllte freisprechende Urtheil ist bekanntlich von dem Reichsgericht aufgehoben worden, worauf vor der 3. Strafkammer des Landgerichts I die Anklage wegen Gotteslästerung und Beschimpfung der jüdischen Religion am 23. August abermals verhandelt wurde. Wiederum beantragte der Staatsanwalt eine dreimonatliche Gefängnißstrafe. Die Urtheilsverkündung wurde bis zum 30. August verschoben, Hans von Mosch dann abermals freigesprochen. Daß wir bei

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