Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1895-09-01 · Heft 3 (September 1895) · p. 134

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 3 (September 1895)
Article
Umschau
Date
1895-09-01
Page
134 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316604-2316607-2317455--00210-2317538
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

134 Im deutschen Reich. 20. Juni von dem stellvertretenden Badekommissar, Bezirksassessor Frhr. v. Thüngen, darauf aufmerksam gemacht worden, daß den Knaben unter 15 Jahren der Zutritt zu den Reunionen im Kursaal nicht gestattet ist. Als trotzdem der fälschlich als „Kind unter 15 Jahren" angemeldete Knabe Stern am 11. Juli wieder bei einer Reunion erschien, bestand Freiherr von Thüngen auf Entfernung desselben. Herr und Frau Stern setzten aber nicht nur dieser Anordnung den hartnäckigsten Widerstand entgegen, sondern es verstieg sich Ersterer' sogar dazu, den Beamten zu beschimpfen und mit Thätlichkeiten zu bedrohen. Darauf hat der stellvertretende Badekommissar die Reunion geschlossen und am anderen Tage Strafanzeige erstattet, worauf das gerichtliche Verfahren eröffnet wurde. Trotzdem mehrere Amerikaner, u. A. der Konsul Claussenius aus Chicago, dem Beklagten das günstigste Zeugnitz ausstellten, der Kissinger Badearzt Dr. Glaser die Ausschreitungen Stern's auf die aufregende Wirkung des Rakoczy-Brunnens zurückführte, wurde Stern wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu 600 Mk. Geldstrafe und wegen Beleidigung eines Beamten zu zwei Wochen Gefängniß verurtheilt. Auf Berufung hat Stern verzichtet, vielmehr ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Man hat keinen Grund anzunehmen, daß Freiherr v. Thüngen einem sich anmaßend benehmenden deutsch-sozialen Kurgast gegenüber mit geringerer Schneidigkeit entgegentreten würde als dem Besitzer eines der größten New-Aorker Konfektionsgeschäfte. Zwischen dem Verhalten des Letzteren und einer berechtigten Selbstvertheidigung liegt ein himmelweiter Unterschied. Wenn wir ungerechten Verleumdungen der Juden und böswilligen Angriffen gegen ihre staatsbürgerlichen Rechte erfolgreich entgegentreten wollen, dürfen wir die Augen nicht dort verschließen, wo wirklich Anlaß zu Aergernissen geboten worden ist. In solchen Fällen können wir nach Außen hin nur wieder und wieder betonen, daß Juden Menschen sind wie Andere und sich von ihren christlichen Mitbürgern weder durch besondere Vorzüge noch durch besondere Fehler unterscheiden. Nach Innen aber haben mir die Pflicht, die strengste Selbstzucht zu empfehlen und darauf hinzuweisen, daß jeder Jude, welcher sich vergeht, nicht nur sich selbst, sondern alle seine Glaubensgenossen in der öffentlichen Meinung schädigt und deshalb eine doppelte Schuld auf sich nimmt. Gerade in Bezug auf diese „innere Mission" trifft aber leider noch immer das Wort zu: „Die Arbeit ist groß, die Arbeiter sind oft lässig, trotzdem der Bauherr aller Welten drängt!" A. L.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.