Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 324 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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ncm Namen fälschlich schwören, und soll bleiben in ihrem Hause, und Alles verzehren saiumt Holz und Stein." Mögen auch diese Strafen einige Zeit verschoben bleiben; früh oder spar folgen sie doch unfehlbar. Der Wurm im Gewissen des Meineidigen zernagt sein Innerstes, und stirbt nie. Jedes Glück, jedes Vergnügen, jede Freude dieses Lebens ist für ihn dahin, und die größten Qualen harren seiner für die Ewigkeit. Welcher Sterbliche wollte, für einen zeitlichen Gewinn, für einen Doriheil, den der nächste Morgen schon entreißen kann, den Zorn des Allmachrigcn und seine endlose Rache, auf sich laden? Nein! Allmächtiger! fern sey ein solcher Gedanke von diesem deinem Geschöpfe! . . . .; *: ■ Ist der Eid, welcher geleistet werden soll, ein Entschcidungseid, so fahrt der Richrcr fort: „Wißt, daß ihr den Eid nicht nach eurem Sinne oder nach eurer Auslegung, sondern nach der Meinung schwören müßt, welche wir mit den Worten verbinden! Bedenkt wohl, daß der Allmächtige Euch vor sein Gericht rufen wird, und antwortet jetzt: Scyd ihr »och gesoimcn, den Eid auszuschwören?"*) Wird die Frage bejaht; so wendet sich der Richter zu dem Gegner, und ermahnt ihn, den Eid zu erlassen, ürdem er ihm vorstellt, daß derjenige, der gegen besseres Wissen die Beschwörung dessen, was wahr ist, fordere, den Namen Gottes mißbrauche, und daß der Allmächtige dieß an ihm strafen werde. *) Der Richter kann sich bei der Warnung auch des Wertes: „Sie" starr: „Ihr" bedienen, sobald es die Wohl-, anstandlgkcit crfordcrr. Der Herausgeber.