Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 2 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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nigliebc Dekret vom 31. Marz b. I. vorschreibt, erachtet cs sich-verbunden, solches seinen Glanbcnsgenossm in diesem Königreiche bekannt zu machen; indem cs iljucu die Gefühle brüderlicher Liebe und Anhänglichkeit zu erkennen geben mochte, mir denen es den großen Pflichten sich um lerzicbcn wird, die sein A>nt ihm auficgt. Mit nncrschülrcriicher Treue für den Staat, init der größten Gewissem hafrigkeit für die Religion seiner Väter, wird cs über alles wachen, was den glückseligen Zustand seiner Israelitischen Brüder zu erhalten vermag, in welchen sie durch die allerhöchste Gnade Sr. Majestät des Königs versetzt find." „Das Consistorium darf dagegen mit Zuversicht hoffen, seine sammtlichen Glaubensgenossen dieses Königreichs werde»-jene Absicht niemals verkennen, vielmehr solche durch c-gene Theilnehinung und Folgsamkeit befördern; indem sic den stets gutgemeinten Anordnungen und Verfügungen des Kollegiums willige Folge leisten." „Um nun den gehörigen Gang in feine Geschäfte zu bringen, entartet cs, daß jeder, welcher etwas au dasselbe gelangen lassen will, sich folgende Vorschriften zur Richtschnur dienen lasse." 1) „Alle Aufsätze an das Consistorinm müssen in deutscher Sprach:» ' 2) möglichst kurz und bündig abgcfaßt, Z) mir deutschen Buchstaben 4) deutlich geschrieben, nie aber ins Weite gedehnt senu u. s. w." (Hier folgen »och 8 Artikel).