Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 2 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2304627-2304649-2304651-10857203--01888-2316249- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
genheiten bestimmt werben. Auf die Ordnung des Eemcmdc- Finanzwesens, wovon der höchsten Behörde eine vollständige Uebrrsicht Vorgelege werden soll» ist gegenwärtig das Augenmerk des Coiinstonums besonders gerichtet, indem man, wenn diese erst gehörig zu Stande gebracht seyn wird, alsdann weit leiducr zum Ziele zu gereichen denkt. In einem Staate, welcher aus Provinzen besteht, die in so vielem Betrachte in ihren bisherigen Emrichm!'. gen von einander ab widmen, ist eine solche Arbeit allerdings nicht wenig mühsam; doch durfte die Vollendung der Orgamsanon des Eemeindezusiandes ziemlich nahe seyn. Unterm;Steu Deeembcr v. I. hat das Consistorinm deshalb eine besondere -Aufforderung an die samnttlichen Vorsteher der Israelitischen Gemeinden im Königreiche Wesiphalen erlassen, nach welcher dieselben ihre Abrechnung bis zum gi. Deeember v. I. und einen Etat fürs I. 1809, einem Entwürfe gemast, der ihnen beigefügt wurde, dem Consistorinm einschicken sollen. Dadurch wird das Letztere in den Stand gesetzt werden, mit einem jeden Verhältnisse, selbst der kleinsten Gemeinde des Königreichs, genau bekannt zu seyn, als z. B. worin die Ausgaben der Gemeinden zcicher bestanden haben, wodurch sie bestritten wurden u. s. w.; wie die Erhaltung, der Armen und Kranken, der Lehranstalten und offenilichen Gebäude bewirkt wurde; ferner: wie viele milde Stiftungen es giebt, und zu welchen Zwecken sie vorhanden, wem sie anvenrauet sind, und wie die Zinsen wirklich verwendet werden u. d. gl. m. - Die Königlichen Syndiken der Gemeinden werden nun bald, nad)dem sie hohem Orrs bestätigt seyn werden,