Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1808)
- Article
- Über die Verbesserung des Judenthums
- Date
- 1808-01-01
- Page
- Seite 379 (sequence 19)
- Language
- German
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3 79 gleiche« zu bestrafen, oder gar sich in häusliche Dinge zu mischen, und lasse ihnen bloß die Erlaubniß und Zwangsmittel, in Fallen, wo sich jemand der schuld!« gen Entrichtungen, oder der Parition in Prozcßsachen weigert. 5) Bestätige und beschütze man zwar das rabbinische Ec« richt und die Localgcsetzc in Geldsachen, Iud contra Jud, so wie über Ehekontrakte, Testamente u. dgl., wo cs zum Nutzen der Juden gedeihet, die Rabbinische und Localgcsctze walten zu lassen; doch bedarf dieses einer ziemlichen Reform in Ansehung der Gerichtsordnung und Sportcltaxe, wie auch in Voruumdsangclegenhei« len rc. 6) Müßte die Verfassung der Juden bei Landes-Juden« schäften und großen Gemeinden ganz umgefornrt, und deren Oekonomic verbessert werden. Statt daß bisher mehrere Vorsteher uirter dem Namen Parnaßim, und einige als Kassierer aus ihrer Mitte gewählt wurden, welche stolz ans diese Ehre meistens ihre eigne Geschäfte der« nachlaßigtcn, und doch der Gemeinde wenig nützten, im Gcgentheile große Kosten verursachten, weil sie für ihre Verwaltnngen fast gar nicht verantwortlich waren, woraus Verwirrungen in der Oekonomie entstehen müssen, wähle man einige, von eignen Geschäften nicht so sehr belastete, gebildete Männer zu Vorstehern, und bestelle einen tüchtigen Mann, der hinlängliche Caution stellen kann, zum einzige» Geschäftsführer in Geld - und Oekonomie - Angelegenheiten — als Kassier, besolde ihn, D d 2