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Sulamith · 1808-01-01 · 1 Bd. 5 H. (1808) · p. Seite 303

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
1 Bd. 5 H. (1808)
Article
Die Juden in der Schweiz
Date
1808-01-01
Page
Seite 303 (sequence 3)
Language
German
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stehen alle unter dem einzigen Schutz der obersten Beherrscher der Grafschaft, der Kantone Zürich, Bern und Glarus. Ihre Rechte sind ihnen rhcilö mit den übrigen Unterthancn gemeinschaftlich zuerkannt, theils in dcnEchirmbriefen besonders ausgedrückt. Keine Eerichtsherren, die sonst die minderen Herrschaftsrcchte besitzen, dürfen einige Gewalt über sie ausüben. Kein Eid, kein Gelübde bindet sie an die Pflichten gegen ihr Vaterland. Kleinere politische und alle religiöse Versehen werden von selbsicrwahlten Vorgesetzten gerichtet. Haben sie aber Beziehung auf ihre Pflichten als Landesbewohncr, so werden sie nach einem eigener: gedruckten Mandat gerichtet. Ihre übrigen Privilegien und Pflichten enthalten die Cchutzbrieft, die alle 36 Jahre erneuert werden müssen. Schon zweimal suchte sich die Grafschaft der Inden unter allerlei Vergeben — worunter das hauptsächlichste ihr heilloser Wucher war — zu entledigen. Im I. 3678 . traten die christlichen Einwohner in eine Art von Ccmplot zusammen, um sie gewaltsam aus dem Laude zu verjagen; ein eigener, nachdrücklicher Cchirmbrief der Kantone aber verschaffte ihnen Sicherheit. Im Jahre 1756 bat die Grafschaft abermals durch Abgeordnete um die Entfernung der Juden, aber wiederum vergebens * *). Seitdem machten edcldenkende Magistrate den Versuch, sie ben durch Gesetze Schranken zu setzen. Allein die natürlichen Rechte der Menschheit schienen den Kantons zu belüg, als daß sic ancers als durch Verhütung der Ausnahme aller fremden Juten, die Vermehrung der unglücklichen Nation hindern wollten. *) Ulrich am angeft Orte S. 317-

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