Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1808)
- Article
- Nachrichten, die Israeliten im Königreich Westphalen betreffend
- Date
- 1808-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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-— x cuf fccft vom Consistoriui» gemachten Vorschlag zweier CanLidatm für jede erledigte Stelle. - - __. .J; Art. z. Der Gehalt der Mitglieder des Consisio» rimus ist auf drei tausend Franken für den Präsidenten, auf. zwei tausend Franken für jeden Rabbiner, auf ein tausend Franken für einen Jeden der andern Mitglieder, und auf zwcy tausend Franken für den Secrekar festgesetzt. Art. 4. Das Cvnsistorium soll beauftragt seyn, die Aufsicht zu fuhren: 1) über alles, was die Religionsübung betrijst; 2) über die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der zu den Kosten des Gottesdienstes bestimmten Beitrage und Stiftungen; 3) über die Ansetzung, Erhebung und Verwaltung der Beitrage und Stiftungen» welche zur Besoldung des Consrstoriums und zu den Schulen nnd milden Anstalten, welche die Juden für die Kinder und Sinnen ihrer Religion unterhalten, bestimmt find; ';V- 4) über die Vollziehung der zum Abtrag der von de« ehemaligen jüdischen Gemeinheiten gemachten Schulden getroffenen oder noch zu treffenden Maaßregcln. Art. 5. Die Aufsicht in Betreff der Religionsübung -soll unter sich begreifen die Ritualien oder gottesdienstliche» Verordnungen, den Gottesdienst, die Synagogen, die Discrplin und dm Religions. Unterricht; alle diese Gegenstände sollen von dem Consistorium unter der Öberaufficht und einzuholmdm Genehmigung dir Regierung angeördner und festgesetzt werdm.