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Sulamith · 1807-01-01 · 2. Bd 4 H. (1807) · p. Seite 227

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Journal
Sulamith
Volume
Erster Jahrgang 1806-1807
Issue
2. Bd 4 H. (1807)
Article
Das Mosaische Verbot des Zinsennehmens
Date
1807-01-01
Page
Seite 227 (sequence 2)
Language
German
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' —' - - —" , ' ' . 22? . ficht die Menschheit in 4 Klassen ein: ZurKlasse gehörte ° der eigentliche Israelit, hie Kinder des Volkes (Bench ammimuh); jnr 2tcn der Kolonist, welcher für' immer im Lande wohnte, sich den Polijeygesetzrn, wozu - auch die Enthaltung vom Götzendienste gehörte, unterwarf; aber nicht den religiösen Cercmonialgcfttzen (Tosebob); zur Zten der Reisende, dessen Aufenthalt im Lande nur unter den eben angeführten Bedingungen geduldet wurde (Oer). Alle diese drei Klassen wurden unter , dem, Namen Bruder (Lehioha) begriffen, und ihnen wurde die vierte Klasse, der Fremde (Nochri), 'entgegengesetzt. Da dieser sich keinem, weder dem Polizei - noch reit« gissen Gesetz unterwarf, so wurde er als ex lex, hors de, 3a loi erklärt. Es gab auch Falle, wo der Israelit ZU dieser Strafe verurtheilt wurde, wie wenn er z. B. ein Er?' setz verletzte, das unmittelbar auf die ganze Staatsvcrfqs, sung Einfluß hatte. Er wurde alsdann dem Volke yer» fremdet: (Koratli) ein hebräischer Ausdruck, der so», * wohl bei dieser Strafe, als bei Ehescheidungen vorkommt,■ wo der Mann seiner Frau einen Verfremdungshrief (2a-- xher Kerithct) igflS»,; Dieses vorausgeschickt lauten die 3 Verse, welche das Gesetz über dm Wucher enthalten, folgendermaßen: (hxod. xxii. 24.) Wenn du Silber meinem Volke lei« . hest, dev Armmbri dir so sollst du feinen Rabhat nehmen; (die-cheeh) heißt wörtlich ein Abhiß, 'Ab» zug, vorausbezahlte' Zinsen (tev. XXV, 33, 36, 37.). Wenn dein Br«dev verarmtsowohl der Reifende , als der Kolonist7 so unterstütze ihn/ auf daß er «pik dir leben könne. Du darfst von ihm weder Rabhat (Nesehccb) . / Pnoch

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