Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Erster Jahrgang 1806-1807
- Issue
- 2. Bd 1 H. (1807)
- Article
- Reform der Israeliten in Frankreich und Italien
- Date
- 1807-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 10)
- Language
- German
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13 gcn ihres Zustandes, der Ungewißheit, worin sic thcils itt Rücksicht ihrer persönlichen Sicherheit, thcils in Absicht des Eigenthums lebten, so wie den Hindernissen aller Art zufchrciben, welche die Einrichtungen und Gesetze der Nationen der freien Ausübung ihrer Industrie-und Thatigseit entgegensetzten. Diese Dcrnacklaßignng war keincswcges das Resultat ihrer Rcügionsgrundsatze, noch der Auslegungen, welche die alten und neuen Lehrer davon gewacht; sondern vielmehr die unglückliche Wirkung der Gewchnhcit, welche die Entbehrung der freien Ausübung ihrer Kräfte heroorgcbracht hatte. Der große Sanhedrin befiehlt demnach den Israeliten, insbesondre in Frankreich und im Königreich Italien, wo sie jetzt bürgerliche und politische Rechte genießen, die zweckmäßigsten Mittel anzuwendcn, um der Jugend Liebe zur Arbeit, zur Erlernung von Künsten und Handwerken und andern löbliche» Derufsarten e'mznflößrn. Ferner ermahnt der große Sanhedrin die Israeliten in beiden Staaten, Grundstücke an» zukauftn, als ein Mittel, sich fester an das Vaterland zu knüpfen"), und Beschäftigungen zu entsagen, welche die Menschen in den Augen ihrer Mitbürger verhaßt oder verächtlich machen. 8) Darlehen zwischen Israeliten. Wenn «in Jude dem andern zum Unterhalt seiner Familie Geld vorschießt, so darf er davon keine Zinsen nehmen. Ist das Gelb aber zu Handelsfpeculationen bestimmt, so steht «s ihm frei, Zinsen davon zu nehmen, jedoch nur nach dem ■ 8**§* . •) Wie glücklich sind nicht unsere Glaubensbrüder in jenem lande schon dadurch, daß man sie zum Ankauf von Grundstücken a»fford-rw kann! —l . D. Heransg.