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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft · p. Seite 141

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Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft
Article
Breslau [Nachricht]
Date
1834-01-01
Page
Seite 141 (sequence 3)
Language
German
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141 daß die Bestimmungen, welche das Edict vom 11, Marz 1812 für die Regulirung der kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten in Aussicht stellt, ins Leben treten.*) Die Mittheilung, welche ihm auf seine Frage gemacht wurde, daß am hiesigen Ort in der Synagoge gepredigt werde, nahm der König sehr wohlgefällig auf und erwähnte mit Anerkennung, daß in den großern Gemeinden schon früher wie auch jetzt Männer von ״gefeierten Namen" unter den jüdischen Glaubensgenossen seiner Staaten lebten, huldvoll entlassen, nahmen die Deputirten die Ueberzeugung mit sich, daß unter einem solchen Könige mit klarem Geistesblick und gemüthlichem Wohlwollen man frohen Glaubens und Vertrauens leben dürfe, wie er sie selbst dazu ermahnte. Die Juden Schlesiens wie der ganzen Monarchie werden diese Huld zu würdigen wissen und sich eifrigst bestreben, daß immer Erfreulicheres unter ihnen dem durchdringenden Blick ihres erhabenen Monarchen sich zeige. (S. Leipz. Allgem. Zeitung.) Prag, 15. Aug. (Pr. St. Zeit.) Die Normal-Verordnung für die Israeliten in Böhmen vom Jahre 1797 hat durch eine neuerliche Entschließung Sr. Majestät des-Kaisers mehrere Aknderungen erfahren, die ein neuer Beweis der Humanität unserer Regierung sind. Zuvörderst die Kultur der Israeliten berücksichtigend, wird angeordnet, daß die Jugend da, wo keine vorschriftsmäßig organisirten jüdischen Schulen bestehen, zum Besuche der christlichen Schulen anzuhalten sei. In Absicht auf den SidU glonsunterricht sei es vor Allem nöthig, zu diesem Behufs vollkommen geeignete Rabbiner zu bilden, und es ist darüber ein genau motivirter Bericht der Landes-Behörde verlangt, ob nicht eine ähnliche mosaisch-theologische Lehranstalt, wie sie in Padua besteht, auch für Böhmen zu errichten Ware, worüber die Vorstcher der jüdischen Gemeinden zu vernehmen seien. Der Gehalt für die Rabbiner sei von nun art nach Maßgabe der Seelen, die jeder in seinem Sprengel hat, und nach den Orts-Verhältnissen des Rabbinats zu bemessen , Und der höchsten Hofbehörde zur Bestätigung vorzulegen u* s. w. Die bürgerlichen Verhältnisse *) §. 39. dieses Edikts: Die nothigen Bestimmungen wegen des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben, Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche -Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden. D. H.

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