Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Entwurf zu Ermahnungen mosaischer Glaubensgenossen bei Eidesleistungen, zum Gebrauche für jüdische Gelehrte, weichen . dieses Amt übertragen worden. Von S.LevLnthal. (Breslau, 1838, bei Kohn.) Geh. 3 Gr. Im Königreiche Sachsen-soll nun, wozu obige Frankelssche Schrift veranlaßt haben soll,׳ die Art der Eidesleistungen der Juden zeitgemäßer abgeandert worben sein, denn die frühere, selbst die neue, im 11. Hefte des 2* Jahrganges der Sulamith, Seite 326, mitgetheilte Art vom Jahre!809, war tadelnswerLH. . Die Leipziger Zeitung vom 27. October 1840 enthalt, aus den ״Rosen" entlehnt, eine Erkläruna gegen eine öffentliche Aeußerung Cremieu^s, welche lautete: ״Dort (in Deutschland) müssen sie (die Juden); schwören, wie es ihnen, der Richter vvrschreibt, und es ist empörend., wie ihnen in einigen Ländern der Eid abgenommen wird. So, schwört z. B.der Jude 'in Sachsen auf einer Schweinshaüt u. s. w." — Daß die letztere Behauptnng unrichtig ist, sieht jeder Leser von selbst.leicht ein, und sie verdient eine kräftige Berichtigung ״damit sich," wie es in jener Zeitung mit Recht heißt, ״über die deutsche und. besonders sächsische Rechtspflege im Auslande nicht so schimpfliche, als grundlose Lügen behaupten." Dieser gelehrte Franzose hätte sich demnach erst in Deutschland erkundigen sollen, ob dort irgendwo so etwas Schändliches— oder wenig:' stens in unfern Lagen noch— existire, ehe er sein Urtheil aussprach. Wahrscheinlich aber dachte er bei diesem übereilten Ausspruche an das vor vielen, vielen Jahren wirklich vorhandene und beobachtete Gesetz, welches Schudt wie folgt anführt: ״Hr. Wagenseil berühret selbige (die Solennftäten (!) beim Judeneide, wie et es zu nennen beliebt,) kürzlich in der Belehrung des Jüden-Leutsches, im Fürtrag 1.tt. E. 3. wo er spricht: Was die vielen und mancherlei Solenitäten betreffen, so bei einem schwörenden Juden pflegen in acht genommen werden, als daß er nemlich an einigen Orten nichts als ein Niederkleid, und ein härin Luch um sich haben, baarfuß auf den Zitzen der aus geb reiteten Haut einer Schwein es-Mutt er, so innerhalb 14 Nächten Jungen gehabt, stehen, (wie im Sächsischen Recht verordnet, Wehner?ravt. 01186rv. verb. Juden 302. 001. 1.) ü. s. w." —! Diese Sache und die sächsische Verordnung existirten also. Was das Uebrige Ln dem gedachten Zeitungsartikel als Wider-: legung Erwähnte betrifft, als : das ״Kol-Nidre-Gebet," und ״welche Hinterthüren eine verderbte Auslegung des Talmuds dem rohen Jsrae- Uten offen läßt" u. s. w., wollen wir hier auf sich beruhen lassen, denn diese Dinge sind schon Hunderte Male gründlich widerlegt, worden^