Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft · p. Seite 106

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft
Article
Literatur [Rezension]
Date
1834-01-01
Page
Seite 106 (sequence 20)
Language
German
Belongs to
spine
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2304627-2304643-2304645-10852116--09248-2313481
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

106 veranlaßt wurde, bestimmten ihn diesen Gegenstand näher zu beleuchten und aus den angedeuteten Gesichtspunkten zu betrachten.- --Auch die in «euerer Zeit beim Zudeneide vorgenvmmenen Veränderungen sind des mittelalterlichen Gepräges «och nicht entkleidet, am wenigsten die von 1827 in Hannover; am liberalsten sind die in Oldenburg (f. das 4. Heft des 7. Zahrg. der Sulamitb, Seite 226.) hierin getroffenen Anordnungen und nach diesen die in Baden, Hessen -Kassel und WürtembiM Die Schrift ist in einer würdigen edlen Spräche geschrieben, mit Gelehrsamkeit und einer großen Belesenheit susgestattet und gereicht dem Verfasser jedenfalls zur Ehre." (Literaturbl. zur Abend-Zeitung.) *) . Die im 3. Hefte , dieses Jahrganges der Sulamith, Seite 169, von uns. angeführte . Schrift über die Eidesleistungen, weiche wir, durch den jedenfalls unrichtig gewählten Titel irregeleitet — ln der Eile, wahrend des Heftabdruckes — für die Schrift eines Judenfeindes hieltensoll von einem (uns noch unbekannten) ehrwürdigen Israelitischen.Geistlichen und in der löblichen Absicht verfaßt worden sein, noch v o r der damaligen Eröffnung der Landftande zu Hannover, in dieser, wichtigen Sache Gutes zu wirken, (woselbst auch bereits, beilausig hier erwähnt, schon im Jahre 1826. eine Broschüre, betitelt: ,,Gründliche Beweise, wie der Jude bei Eidesleistungen gesonnen ist, vonM.Blogg, Sprachlehrer daselbst," erschienen)- ein Unternehmen, welches. w׳r in doppeltem Betrachte schätzen und ehren. ׳ Das dort von uns aus dem Gutachten des vormaligen K. W. Konsistoriums der Israeliten Mitgerheilte, wird, auch abgesehen! von jener Schrift, doch immer Werth behalten, und zwar um so mehr, als, zugleich zu unserer Freude, bereits in der Oldenburgischen oben- Meführten Verordnung über diesen Gegenstand, vom 22. Nov. 1829, und ln dem neuesten Kurhefsischen Gesetze über solche Eide, (ob auch iy andern Ländern, wissen wir nicht) die von gedachtem Israelitischen Konsistorium bearbeiteten und bewirkten Eidesleistungssormeln, und zwar, wie sich'bei einem Vergleiche der Stellen leicht ergiebt, oft buchstablich, benutzt worden sind. Wir wünschen, daß auch von andern deutschen Regierungen diese Vorarbeiten des Konsistoriums benutzt werden mögen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.