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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang erster Band zweites Heft · p. Seite 106

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang erster Band zweites Heft
Article
Ein kleiner Beitrag, die Israelitische Emancipations-Sache betreffend
Date
1834-01-01
Page
Seite 106 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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106 gehen , von Seiten der christlichen Gewerbs - Genossen Klägen über Unrecht, Eingriffe und dergleichen eingehen. Ver» mehrte Konkurrenz hat zu allen Zeiten der Gewerbtreibend^ gescheut, weil jeder Mensch leichtern und bequemer« Er» werb liebt, nach Genuß und Muße strebt, und daher eine tiefe Sehnsucht nach Monopolien hat. Man erinnere sich des Apothekers in der Würtemberg'schen Ständcversammlung , welcher den Israeliten alle Gewerbe und Berufswahlen gestattet wissen wollte׳, nur nicht die eines Apothekers. Aus derselben Quelle entspringt auch oft, besonders in kleinen Staaten, wo man die Verhaltnisse nicht so in Masse zu übersehen gewohnt ist, die zaghafte Bangigkeit, die Juden möchten, durch Einräumung gleicher Rechte, überhaupt zu mächtig» zu cinflußreich wer- ׳den, würden politische Jmportanz erlangen. Man sollte doch Gott fürchten und nicht die Gespenster. Die Juden sind nicht einmal eine politische Körperschaft mehr; es find lauter isolirte Individuen, ohne Partheisinn, sobald man sie nicht verfolgt, und eher geneigte sich von einander zu trennen, als sich zu verbinden, auch in der Regel meist auf ihr individuelles Fortkommen bedacht. Gemeinsamkeit des Lebensgeschäfts ist das einzige Band, was sie bürgerlich noch vereint; einmal, in alle andere Klassen der Gesellschaft vertheilt, werden sie vollends, wie jeder andere Religionstheil, keine andere Verbindung haben, als eine kirchliche. Der tz. 1.7. der (kurhessischcn) Verfassungsurkunde erklärt jeden Staatsbürger für fähig zu Anstellungen im Lsfentlichen Dienst. Hiermit ist dem Bedürfniß und den Rechten, wovon hier die Rede ist, genügt, indem ja die Staatsbürger im Allgemeinen keine Rechte, sondern nur individuelle Ansprüche auf Anstellung Haben, welche zu würdigen der Wahl und Einsicht der Regierung zukommt. Was nun,, die Evmmunal-Magistratur und die

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