Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang erster Band zweites Heft
- Article
- Ein kleiner Beitrag, die Israelitische Emancipations-Sache betreffend
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 5)
- Language
- German
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105 erleichtert werden müssen. Die Beschränkungen des Rechts-- Häuser und andere Grundstücke zu kaufen, sind aber ebenfalls eine Erschwerung der Gewerbs-Ergreisung, besonders in Betreff der Fabriken und des Ackerbaues. Die meisten Regierungen begünstigen schon seit längerer Zeit durch besondere Bestimmungen diejenigen Juden, welche Handwerke, Ackerbau erlernen und ausüben wollen, besonders Baden, woselbst bereits ein erfreulicher Fortschritt hierin diese Maßregel gerechtfertigt hat. Die Ursachen, aus denen man bis jetzt die Gewerbfreiheit der Juden gestört hat, tragen ihren Widerspruch in sich selbst. Man gab vor, daß ihre Religion sie an dem Gebrauch derselben hindere, und erst, nachdem dieser leere Vorwand beseitigt war, gestand man die engherzige Besorgniß ein: sie möchten sie zu gut gebrauchen. In diesem ganzen Verfahren lag die Konsequenz des Wolfs in der Fabel. Man sagte erst zu den Juden: ״Ihr sollt keine bürgerliche Rechte haben, denn ihr treibt keine bürgerliche Gewerbe." —!׳ Die Juden erwiedern : Wir wollen ja gern bürgerliche Gewerbe treiben; erlaubt uns nur .... ״Nein, sielen jene wieder ein, ihr könnt keine bürgerliche Gewerbe treiben; eure Religion ist euch im Wege, euer Sabbath, eure Feste, eure Speisegesetze, eure Ccremonien; ihr seid auch träge, arbeitscheu, nicht gesellig, unordentlich, ihr könnt bei den Gewerben auf keinen grünen Zweig kommen!...." Die Juden: Das ist ja unsere Sache, und wenn es gegründet wäre, unser Schade. -So laßt doch nur sehen, ob wir nicht gewerblich sind, versucht.... ״Gottbewahre, entgeguete man nun; ihr seid zu fleißig, zu erfinderisch, zu industriös, zu sparsam, zu nüchtern; ihr — und Gewerbe! Ihr würdet uns auf's Stroh legen! Nein» ihr sollt keine Gewerbe treiben!...." Und so verweigerte oder erschwerte man dem Juden das Recht unter dem Vorwände: 1) daß er es nicht benutzen, und 2) daß er es benutzen werde. — Freilich werden, je mehr die Juden in Gewerbsstände über-