Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang erster Band zweites Heft
- Article
- Ein kleiner Beitrag, die Israelitische Emancipations-Sache betreffend
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 3)
- Language
- German
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— 103 — deS Vorwurfs erklärt sich jederzeit gleich einfach aus dem oben angezeigten Verhältniß, und schneller, als kn irgend einem andern Falle, dürfte Hier mit Beseitigung der Ursache auch die Wirkung verschwinden, und ist großentheils damit verschwunden. In allen Ländern, wo die Juden gleiche Rechte mit den übrigen Staatsangehörigen genießen, haben sich die Klagen, hat sich auch das Vorurtheil gegen sie gemindert; in den Staaten hingegen, wo die Gesetzgebung sie am nachtheiligsten stellte, ist ihnen auch die Gesinnung und Meinung der Einwohner am beharrlichsten feindselig geblieben. Die Menge (und auch die Individuen nach,Maßgabe als sie mehr oder weniger als Fraktionen derselben zu betrachten sind) — die Menge ist nie großmkthig; sie verfolgt am lebhaftesten und am liebsten den weniger Geschützten, weil sie überhaupt gewaltthätiger Natur und Tendenz ist, und von den Gesetzen beschränkt und durch Regierung gehalten, sich am fahrlässigsten immer auf denjenigen Gegenstand wirft, welcher verhältnißmäßig am wenigsten verwahrt ist. Gleichwie die Gesetze überall erst;wangsweise und dann sittlich wirken, so auch hier: indem sie feindseliges Verhalten erschweren, ersticken sie auch die Neigung dazu. Die Moralität alle^ Staatsangehörigen gewinnt durch die V o llk omm en e G l e i ch stellung der Iude n. Aber auch im ökonomischen Interesse des Staates müssen Exceptionen vom gemeinen Staatsbürgerrecht, für die Juden angeordnet, nach Maaßgabe ihrer Bedeutung, stets mehr oder weniger nachtheilig, erscheinen. Die Garantie des Eigenthums liegt nicht bloß in den Bestimmungen des Straf- und des Privatrechts, sondern auch in den Anordnungen für die, den Bürgern