Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 273

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
Beiträge, die Emancipations-Bill für die Israeliten in England und die Bewilligung des Gehaltes der französischen Israelitischen Geistlichkeit aus den Staatskassen, betreffend
Date
1825-01-01
Page
Seite 273 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2304627-2304631-2304633-2311279--08017-2311669
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

unterricht der Rabbiner: in Frankreich mit der Civk lisation und den Gesetzen in Einklang gebracht, daß sie die damit in Widerspruch stehenden Grundsätze des Talmuds verdammt und sonach den französischen Israeliten einen Gesetzestext geliefert hätten, der in den Synagogen, wie das Gesetz selbst, ausgelegt werde. Man dürfe also die französische Synagoge nur nach den Entscheidungen des großen Sanhe-' drin , nicht aber nach den rabbinlschen Kompilation «ey beurtheilen." Der Graf Verhu cl widersetzte sich gleichwohl dem Anträge und schloß: ״Zedern mann wisse aber, daß die Juden in den übrigen Länder« sich über jene der Kaiserlichen Regierung abgegebene Erklärung nur lustig gemacht hätten." , Der Graf Mol« (eben derselbe, welcher am 26. Juli 1806 als Kaiserlicher Kommissär in der Jsrae- Mischen Deputirtenr Versammlung die bekannte treffr liche Rede hielt) bestieg hierauf die Nednerbiihne «nd bemerkte, daß es sich in dem vorliegenden Falle bloß um die Juden in Frankreich handele. Nach der Erklärung, fügte er hinzu, die der große Sanhedrin abgegeben habe und die das Symbol für alle französischen Israeliten geworden, sei kein Grund vorhanden, die im Talmud enthaltenen Lehren zu fürchten; in jener Erklärung aber, auf welche man allein rekuriren müsse, um zu erfahren, was die jüdische Religion vorschreibe, sei durchaus kein Grundsatz enthalten, der die Besorgnisse einiger Personen rechtfertige, Der betreffende Gesetzentwurf

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.