Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Über das Leben und Wirken des im Jahre 1827 verstorbenen Landrabbiners Herrn Isaak Heß Kugelmann zu Lengsfeld
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 6)
- Language
- German
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219 der Weimarschen Staatsbehörde höchst zuwider sein. Der im Jahre 1823 versammelte Landtag ward daher veranlaßt/ die Verhältnisse der Israeliten zu be-! rathen Und unter dem 20/ Juni 1823 erschien hierüber ein Gesetz, das rucksichtlich dessen, was es über das jüdische Kultus - und Schulwesen verordnet, eben so sehr von der Weisheit als Humanität der Staatsregierung zeigt. Nach diesem Gesetze sollten die Synagogen und Schulen der Israeliten ebenfalls Unter Aufsicht des Staates stehe» und für Vas ganze 'Großherzogthum ein Landrabbiner angestellt werden, der eben so, wie die Geistliche» der christliche» KdNfessionen, als öffentlicher BeaMte betrachtet und verpflichtet werden sollte. Es war zu erwarten, daß die Staatsbehörde den Verewigten zur Bekleidung | dieses ehrenvollen Amtes würdig befinden werde.! Die Art Und Weise aber, wie sie sich über seine Be- | fähigung aussprach, zeigt deutlich, wie sehr sie seine j Verdienste zu schätzen wußte. IN einem Reseripte der Großherzoglichen Landesdirektivn zu Weimar büm 11. Dezember 1823, an das Oberkonsistorium zü Eiz senach, die Ausführung der den Kultus und das Schulwesen der Israeliten angehenden Verfügungen j betreffend, heißt es nämlich unter ander!»! jl ״Was die Besetzung der Landrabbinerstelle anlangt,! . so halten wir dafür, daß es vorerst bei der Bei- I behaltung des von dem Israelitischen Konsistorium | zu Kassel im Jahre 1809 zum Rabbiner des Bezirks Lengsfeld ernannten Isaak Heß Kugelmann als Rabbiner des Großherzogthums ohne