Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Großherzogl. Sachsen-Weimarisches Rescript, die neue Israelitische Kultus-Einrichtung betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 364 (sequence 2)
- Language
- German
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dienst, so weit dieß irgend möglich ist, nur in deutscher Sprache gehalten werden darf, sein Bewenden behalten. Wenn es jedoch Falle gäbe, wo nach den Eigenthümlichkeiten der Israelitischen Glaubens-Ansicht die Segnungen und Tröstungen, welche der Religiöse durch Religionsübung nach dem Symbol deZ religiösen Vereins, welchem er angehört, theilhaft zu werden hofft, von der Verrichtung gewisser Gebete oder gottesdienstlicher Uebungen in hebräischer Sprache abhängig erachtet werden sollen: so würden Wir, je weniger es in Unseren Absichten liegen kann, in Religionsgegenstände, ohne durch den Zweck des Staates dazu verpflichtet zu sein, einzugrcifen, und je gewisser Wir Unsere Israelitischen Unter! Hanen bei der Ausübung ihrer väterlichen Religion, was das Wesentliche dieser Glaubensform betrifft, schützen wollen, Fälle der vorgedachten Art als solche betrachten können, bei welchen die Durchführung des Gottesdienstes nur in deutscher Sprache als moralisch unmöglich auf so lange hin ausnahmsweise gelten dürfte, bis sich auch in dieser Hinsicht die Ansicht der religiösen Israeliten geläutert haben würde. Allein nicht an dem subjectiven Vvruxtheile der einzelnen Israeliten darf die Ausführung des Gesetzes ihre Schranken finden; nicht das subjectve Meinen der einzelnen Juden unserer Lande oder einer Mehrheit derselben darf — als Laien-Urtheil und Ansicht — der Negierung sofort als moralische Unmöglichkeit der Durchführung des Israelitischen Gottesdienstes in deutscher Sprache erscheinen; sondern, ob es wirklich Gebete und Religions-Gebräuche gäbe, deren Verrichtung in hebräischer Sprache zum W e-