Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 2)
- Language
- German
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״־־'־־׳"־״ 198 Behörden in Ansehung des Hausier - und unberechtigten Handels überhaupt, nach den vorgeschlagenen, den bestehenden Gesetzen und Verordnungen vollkommen entsprechenden Bestimmungen zur strengen Aufsicht und Vollziehung - angewiesen; - Ul. Daß die dissallsigen Beschwerden der Städte Friedberg, Aichach und Schroben- Hausen gehoben werden. In den beiden letztern Be- Ziehungen W Und Hl) ist die Königl. Zusicherung langst erfüllt. Auf gleiche Weise wurde auch in der ersten Beziehung (l) von den sämmtlichen Kreisregierungen umstandliches - Gutachten eingeholt, über die zur Vorlage gebrachten :Notizen 'und Vorschläge reife Berathung gepflogen und ein-Gesetzesentwurf vorbereitet. Bei näherer Erwägung aller -hierunter obwaltender Verhältnissefanden jedoch Se. :Majestät der König die Erlassung eines-neuen Gesetzes,wodurch die Verhältnisse der Jsraeliten geändert werden sollen, dermalen noch nicht zeitge-- r»äß, zumal zur Beschwichtigung der von einigen Seiten laut gewordenen, mitunter bloß individuellen Interessen, einer zahlreichen in staatsbürgerlicher Hinsicht nicht mehr auf einer gleich niedrigen Stufe -stehenden Einwohnerklaffe nicht gewaltsam Rechte entzogen, oder geschmälert werden wollen, welche derselben schon vor mehrern Iah- ' ren eingeräumt wurden, andererseits aber auch den Jsraeliten vorerst noch Wege genug offen stehen, in der begonnenen Bildung fortzuschrciten, und allmählig immer zahlreicher in das bürgerliche GeschaftSleben überzutreten, in' welcher Beziehung die anliegende statistische Uebersicht, so^ weit solchei aus׳den vorhandenen Akten hergestellt werden konnte,- bei dem seit der im Untermainkreise erst im