Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Beiträge, die Verhältnisse der Israeliten im Königreiche Württemberg und im Großherzogthum Hessen betreffend
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 3)
- Language
- German
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Z68 -י *־יי-־״ suchen. worin Folgendes über das Jugend-Unterrichtswesen;der.Zuden als Norm fürs ganze Großherzogthum vorgeschrieben und festgesetzt werde. 1) Daß die jüdische Äugend da, wo die Judengememde keinen eigenen Lehrer ihrer Religion, der m allen, einem jeden Menschen und Staatsbürger nothwcn-, Ligen Kenntnissen Unterricht ertheilen kann, zu halten im Stande ist, die Christenschule besuchen und an allen Lectionen derselben, der! Religionsunterricht ausgenommen, den nämlichen Antheil nehmen müsse, wie die Christenkinder. ,L) Däß künftighin kein jüdischer Lehrer ohne vorherige, nach einem besonderen, für diesen Zweck eingerichteten Schema vorgenommenen Prüfung bei einer jüdischen Gemeinde angenommen werden dürfe. z) Daß kein Lehrbuch in den jüdischen Schulen, auch selbst das der Religion nicht, ohne solches vorher der Regierung oder dem Schulrath vorgelegt und dessen Genehmigung deshalb erhalten zu haben, ringeführt und gebraucht werden dürfe. 4) Daß sämmtliche jüdische Schulen einer Provinz unter die Ober-Aufsicht und Leitung des Provinzial- ^chulraths und zunächst unter diejenige Ortsbehörde gesetzt werden, welcher auch das christliche Schulwesen unter-- geben ist, und daher auch über den jedesmaligen Zustand derselben die jährliche Prüfung veranstaltet und darüber an die oberste Behörde , wie über Christenschulen berichtet werde.