Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1820-01-01 · Heft 1 · p. Seite 367

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 1
Article
Beiträge, die Verhältnisse der Israeliten im Königreiche Württemberg und im Großherzogthum Hessen betreffend
Date
1820-01-01
Page
Seite 367 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2304627-2304634-2304635-2309181--06400-2309696
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Anfangsgründe des Hebräischen; einige Gebete und dergleichen lernte, in den übrigenmothwendigen Kenntnissen aber, als deutsch Lesen und Schreiben/einer vernünftigert religiös - moralischen Bildung und der Erlernung gemeinnütziger Kenntniffe völlig verwahrloset wurde. Die jüdischen Eltern selbst fühlen jetzt mehr wie früher die Nothwendigkeit eines verbesserten Unterrichts für ihre Jugend und machen daher auch da von den Christenschulen Gebrauch, wo sie entweder keinen eigenen Lehrer ihre? Religion halten können, oder wo sie den Werth eines verbesserten Unterrichts kennen gelernt haben; aber immer geschieht dieß doch nur ausnahmsweise, und dann ist es auch bloß in das Belleben und den Willen der jüdischen Eltern gestellt, ob sie davon für ihre Jugend Gebrauch machen wollen oder nicht. In mehreren deutschen, Landern, z, 33. in Preußen und Baiern, hat man daher über diesen für die allgemeine Staatswohlfahrt so wichtigen Gegenstand solche Verfügungen erlassen, welche eine gründliche Abhülfe hierin bezwecken, und es ist daher auch wohl mit Recht hier in unserer Kammer davon die Rede, da im Großherzogthum Hessen dafür noch nichts von Staaswegen geschehen ist, obschon, wie ich in Ersahrung gebracht, diese so wichtige Angelegenheit bei den hiesigen, höchsten Staatsbehörden, namentlich bei Großherzoglicher Regierung allhier, zur Sprache gekommen und darüber sehr sachgemäßigo Vorschläge vorgelegt worden sind. Der obige Antrag zweckt dahin ab> diese und ahnliehe Vorschläge ins Leben zu rufen und insbesondere die hohe Staatsregierung um einen Gesetzesentwurf zu er-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.