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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 1 · p. Seite 317

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 1
Article
Bruchstücke aus O. G. Tychsen's nachgelassener Briefsammlung
Date
1820-01-01
Page
Seite 317 (sequence 2)
Language
German
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3-7 same Kautelen hinzufügen, die alle und jede Arbeit, sie sei so gering sie immer wolle, schlechterdings untersagen. So lange also ein jüdischer Verbrecher noch ein Jude ist, so ist er als Jude zur Feier seines Sabbaths in so weit verpflichtet, daß er an demselben keine Arbeit verrichten darf, es sei denn, daß er dadurch eine äugenscheinliche Lebensgefahr von sich oder seinem Mitbruder entfernen könnte Wergl. Orsel! oLsjim eax. Z2g. §. 8. Tancliuma fol. 76. 2) Hat ein Jude wider einen Juden, oder wider ihre Gebote sich gröblich vergangen, so strafen sie ihn zwar, bis er der über ihn ergangenen Sentenz ein Genüge geleistet, mit dem großen oder kleinen Bann, nämlich mit der Ausschließung von ihren öffentlichen Wersammlungen in ihren Synagogen, welches'sie für eine sehr harte Strafe ansehen * *); allein eine solche Strafe hebt'nicht die Pflichten auf, den Sabbath zu feiern. Vergl. loreh De all liilc. •Nidui wecherem cap. 334. Ein Gefangener wird also dadurch, daß, weil er in Ketten und Banden ist, er nicht in ihrer Versammlung den Sabbath feiern kann, eben so gut gestraft, als wenn er im jüdischen Bann läge. Diese Art der Strafe ist nach jüdischen Gesetzen erlaubt, indem sie keinen Ge- *) In Deutschland finden indeß solche, im oberwähnten Gesetzbuch Joreh Deali allerdings festgesetzte Strafen nicht mehr Statt, wenigstens ist mir wahrend meines Lebens kein Fall bekannt , wo eine solche Strafe in ir- gend einer Gemeinde im nördlichen Deutschland bestimmt und in Ausführung gebracht worden wäre. - D» H.

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