Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Handbillet Sr. Majestät des Kaisers von Österreich an alle Länderstellen der österreichischen Staaten [Nachricht]
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 130 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304635-2309099--06022-2309459- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
JßQ L) Daß die Gebete , Religionsübungen Und, Belehrungeginden Synagogen nach einer gleichfalls zu be- , stimmenden angemessenen Zeitfrist, falls keine Anstände, die Mir anzuzeigen wären , , dagegen obwal- , ken, in der deutschen, oder in der'Landessprache abgehalten und die in dieser Beziehüng erforderlichen , Äebersetzungen der Religions- und Gebetbücher veranstaltet werde. Endlich 4) Daß,. die jüdische, .Zugenss gehörig Schulbesuche der- , hglten und dahef getrachtet werde, dass die jüdische ,, Jugend außer der Religionslehre -in :der christlichen , -, Schule den Unterricht, empfang - i :!Zufolge dieser allerhöchsten Entschließung,' aus welcher die' schon} gegenwärtig: ausgesprochenen allerhöchsten Bestimmüngen bekannt zu machen sind, hat das Gubernium: ״ Die gegenwärtig in Zudensachen bestehendeU' Gesetze einer genauen und gründlichen Revision zu unterziehn und zur Erleichterung derselben jene Einleitüng der Gegenstände beizubehalten, die in der für Böhmen bestehenden Iudenordnung vom Zten August 1797 unter den allgemeinen Rubriken verzeichnet sind, nämlich Religion, Unterricht, Gemeindeverfassung, Bevölkerungsstand, Nahrungszweige, politische und Rechtsbehörden, Pflichten gegen den Staat, Iudensteuer bei Erstattung des Gütachtens. Welche man von den bestehenden Gesetzen beizubehalten׳, abzuändern, aufzuheben oder welche neue Borschriften :über einen oder den andern Gegenstand zu erlassen wären, hat das Gubernium die in der allerhöchsten