Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Namen der Israeliten
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 14)
- Language
- German
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gg ^**»**»*4»•» Gewohnheiten kn Hinsicht der Namen schon weit mehr abgesteltz worden sein, wäre erstens diesem Gegenstands die Aufmerksamkeit, die er als wesentlich ins bürgerliche Leben eingreifend, wirklich verdient, gewidmet worden, und zweitens wen» die Israeliten bei ihren Vcrhandlungen sowohl mündlich als vorzüglich in schriftlichen Akten auf die Bezeichnung der Familiennamen mehr geachtet hätten, da gewöhnlich in den von den Rabbinm verfaßten hebräischen Akten und bei den Aufrufungen in den Synagogen nur der Vorname und der des Vaters genannt wird. Von Seiten der Israeliten selbst kann also am besten dem Mangel an gehörigen Vor - uud Familiennamen abgeholsen werden, wenn sie z. B. als Grundsatz festsetzen: wer Gemeindeglied sein will, muß einen ordentlichen Vor- und Familiennamen haben, kein Akt soll gültig sein, wo dieser nicht ausgedrückt ist, daß in den Synagogen bei den Aufrufungen dieser gebraucht werde *), und daß überhaupt keine willkührlichen Veranderüngen damit vorgenommen -werden dürfen **}. (Der Beschluß folgt.) *) Das vormalige Konsistorium der Israeliten zu Kassel verordnet in der Synagogeneinrichtung vom 24km Scptember 1310, tz 26, ausdrücklich, daß diejenigen, welche zur Lora aufgerufen würden, zugleich mit ihren Familiennamen genannt werden müßten. Man sehe die Sulamich Zten Jahrganges 6tes Heft, Seite 366. D. H. **) Nach dem ftanzös. Gvilgesetzbuche ist Niemand befugt, eigenmächtig seinen Namen zu ändern; da selbst im Falle der Adoption, der Adoptirte seinen Familiennamen behält und diesem nur der Name deS Adoptirenden beifügt (AH. 347). Den Israeliten in den obengenannten Rheinprovinzen käme cS also ohnehin nicht zu, willkührlich ihre Namen zu verändern. — :■