Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Beschlüsse des Senates der freien Stadt Frankfurt, betreffend die Organisation des Schul- und Stiftungswesens der Israelitischen Gemeinde
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 343 (sequence 2)
- Language
- German
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1־) die Oberaufsicht des Senats ausdrücklich hiermit Vorbehalten bleiben, und deshalben ■ 2) der jüdischen Verwaltungs - Kommission unter dem Vorsitz des Herrn Kommissarii des Senats der Unterrichtsplan und die dabei zum Grunde zu legende Lehrbücher bei Errichtung und forthin zur Prüfung Und von daher dem Senat zur Genehmigung nach vorgenommener weitern Prüfung durch die gemischte Kirchen- und Schulkommission׳ vorgelegt werden; auch Z) die von den Verwaltern anzustellende Lehrer vsrbemeldeter Verwaltungs-Kommission zu einer von dieser zu veranstaltenden Prüfung angezeigt, das Nesultat dieser Prüfung aber dem Senat zur bedür-- senden Bestätigung von dem diesseitigen Herrn Kommissario vorgetragen werden, wie denn auch eine Entlassung von der behrerstelle Falls nicht beide Kheile einig sind, nur nach vorgenommener Unter» suchung der jüdischen Verwaltungs-Kommission, und Erkenntnis! des stkathes erfolgen kann, insoweit nicht selbst rechtliche Ansprüche bei den Gerichten zu vcrhandeln stehen. : , 4) sind fremde etwa anzustellende Lehrer nur auf Per- ' misstonsschein und gegen:Versicherung einer Heimath, : in welche sie bei ihrer Entlassung wieder zurückgewiesen werden können, aufzunehmen , es feie denn, daß denselben auf dem gesetzlichen Wege die Aufnähme in den hiesigen Indenschutz in der Folge er- Heilt würde.