Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Äußerungen in der Kammer der Abgeordneten in Baiern, die Verhältnisse der dortigen Israeliten betreffend
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 336 (sequence 3)
- Language
- German
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336 und kn Beziehung auf die Beschwerden der Städte, Me Gesetzesrevision zu verfügen.' Trott: der Gegenstand ist ein Ttzeil des allgemeinen Gewerbsgesetzesr Bei dessen Abfassung ist er zu berücksichtigen. ,Socher: der Hausierhandel ist ein geheimer Handel; aller Handel soll aber öffentlich sein. Man sagt Gesetze seien vorhanden und werden nicht gehalten. Es bedarf daher nur der Einschreitung gegen die säumigen Polizeistellen und eine Aufforderung an die Gemeinden, zur Anzeige der säumigen Beamten. Bar. v. Pelkhoffen ruft die Handhabung der bestehenden Gesetze an. Dangel: Bis zur vollendeten Revision der Gesetze könnte man Provisorien treffen, nämlich 1) daß kein Hausierpatent mehr ertheilt, 2) die Handelserlaubniß den Juden nur unter den Bedingnissen wie den Christen gegeben, und 3)• die Verleihung von der Gemeinde und dem Magistrate abhängig gemacht werde. Wehr: Gegen den Mißbrauch des Hausierhandels bestehen die beschränkenden Gesetze. Man handhabe sie. Mehr kann man nicht thun> o h n e u nm en sch li ch z u sein. Kann man denn die Juden todtschlagen oder nach Palästina schicken? Man sagt zwar, und mit Rechts der Jude soll Gewerbsmann, Ackerbauer, nicht bloß Handelsmann werden. Das sagt man, da man ihnen unübersteigliche Hindernisse entgegenstellt, da die Zünfte seine Aufnahme verweigern , der Ankauf von Feldern ihnen verboten ist. Dann erst kann die Regierung den Hausierhandel verbieten, wenn den Luden andere Crwerbszweige offen stehen. Die Religion der Juden lasse man unbelastet; was aber das äußerliche Polizeiliche betrifft: so mache ich den Antrag, eine