Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1817-01-01 · Heft 2 · p. Seite 303

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 2
Article
Die Leichenbegängnisse der Israeliten, nebst Beleuchtung eines deshalb von einem Rabbiner abgefaßten Gutachtens
Date
1817-01-01
Page
Seite 303 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2304627-2304637-2304639-2308445--05652-2308869
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

י . _ z0Z erhalten müssen; vorzüglich an viele» Orten in den Rhein- Provinzen, wo gewiß jeder rechtlichdenkende Israelit, der einmal'-dort einem Leichenbegängnissebeigewohnt hat, meinem Wunsche beistimmen wird *). Ein:Vorfall, der sich noch erst unlängst in einer Stadt am Rhein ereignete, wird am besten hierüber Auskunft geben. Aus dieser Ursache theile ich ihn hier mit,' indem das weiter - folgende Gutachten damit in Verbindüng steht, b Zur nähern Verständigung des ganzen Vorgangs glaube ich aber - erst einige Notizen über die Israelitische Gemeinde - in jener Stadt , vorausschicken zu müssen. - ■;׳ ■.־״ ■ *) Von dem gräßlichen Gebrauche, eigentlichenMißbrauche,' des ällzüfrühen׳ Betrdigenö der Tobten, der bekanntlich unter.,den Israeliten besteht,,(m. s. die Sulamith 4tm Jahrgangs 9. Heft Seite 149.) ist deswegen hier keine Rede, weil ich voraussetze, daß derselbe in keinem Staate Deutschlands mehr geduldet wird. — In der Stadt, wo Einsender dieses wohnt, hat dieser Mißbrauch ebenfalls unter den Israeliten Statt gehabt, und erst aufgehört, als das französische Civilgesetzbuch 'eingeführt worden, da der, Art. 77 desselben bestimmt: daß die Beerdigung erst 24 Stunden nach dem Absterben geschehen darf. Diese werden nun zwar abgewartet, allein Manche sind doch noch immer geneigt, diese Zeit abzukürzen, weswegen es auch schon bei den Tribunalen zur Klage gekom»! men. Es wäre daher sehr zweckmäßig, wenn die Be-; .erdigungszeit weiter, nämlich auf 2 Mal 24 Stunden! ausgedehnt würde, alsdann würden doch wenigstens die i 24 Stunden richtig ausgehalten werden**). j **) Auch in Deßau darf die Beerdigung jüdischer Leil chen erst nach 24 Stunden, und dann nur in Folge eines jedesmaligen ärztlichen Zeugnisses und Erlaubnißschcins Statt finden, und diese Verordnung wird pünkts!ich befolgt, ohne daß jemand etwas dagegen äußert. D. H.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.