Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Geschichte der Israeliten in Wien und im Lande unter der Ens vom Jahre 1156 an bis in den gegenwärtigen Zeiten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
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־״י־״-•׳-' — 20» Derpfänduitg von ihren Schuldnern konnten zwar in schriftlichen Briefen gegen die Landesüblichen Zinsen ausge« stellt werden; allein diese durften weder in Fechsungen, noch in Häusern und Grundstück n, zu deren Ankauf und De« sitz sie ohnehin kein Recht hatten, bestehen. In ihren Synagogen durften sie ungestört ihre Reli» gionsgcbräuch« und Andachten ausüben. Doch sollten sie sich an Sonn . und Feiertagen zur Zeit des öffentlichen katholischen Gottesdienstes ruhig in ihren angewiesenen Häusern (in der Kreßgasse und Krügerstraße) verhalten. Ihr eigener Degräbnißort (in der Roßau) ward ihnen bestätigt. Doch dursten sie die Leichname der Abgelebten daselbst erst nach 24 Stunden zur Erde bestatten, u. s. w. Endlich habe sich die Judenschaft von aller Gerichts« barkeit unter sich selbst zu enthalten. Ihre Klagen und Rechtssprüche, sammt der inner» Ordnung ihrer Gemein« schaft, seien der Landesstelle und der Regierung allein untergeordnet. Nach dieser Grundlage folgten nach und nach Erläuterungrn, Zusätze, und sittliche Weisungen und am 2. Au« gust im Jahre 175; sogar zur persönlichen Sicherheit der Juden eine Strafe von Zuchtbausarbeit bei siuen, welche einen Juden mißhandeln würden. Im Jahre!76; sicherte dir weise und gütige Monarchinn die unter den Juden ge« schlssscnen Heirathsverträgr, verbot ihre unmündigen Kin« der zu verführen, oder sie, ohne Willen der Eltern, bei Strafe von 1020 Dukaten zu taufen, außerdem das Kind wünschte selbst nach dem siebenten Jahre, dir christliche Religion anzunehmen.