Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Geschichte der Israeliten in Wien und im Lande unter der Ens vom Jahre 1156 an bis in den gegenwärtigen Zeiten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
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*-־—־י—י— L2Z Rach der den Juden verhießen«« Sicherheit ihrer Per« fon, ihres Handels und Eigenthums, folgen die Strafen für diejenigen, welche sie darin beeinträchtigen würden. Die Juden selbst werden in Erkennung über ihre Fehltritte von dem Stadtrichter ausgenommen, und über sie wird der Obersilandkämmerer zum Richter gesetzt, jedoch mit Ausnahm« was ihre Person selbst betrift, über welche der Herzog sich das Richteramt vorbehält. Den Juden wird erlaubt, sich gegen Klagen mit dem Schwur über den Rö« thel (Thora oder Talmud) in Gegenwart des Herzogs zu rechtfertigen. Vorzüglich werden ihre Todesäcker, Grab» steine und Schulen (Synagogen) für unverletzlich erkannt, und diejenigen, welche sie beschimpfen oder herabsetzen wür« den, mit einer Geldstrafe an dir Landrsfürstlichr Kammer nnd an den Judenrichter (Dajon oder Schophet) bedroht. Bei Verwundung eines Juden soll der Thäter die Heilungs« kosten tragen, und übrigens noch an die Kammer eine Geldbuße erlegen.- Bei wirklicher Ermordung eines Juden soll das ganze Vewegliche und unbewegliche Gut und Vermögen des Tha« ters der Kammer Zufällen. Hierauf folgen die Vorschriften, nach denen bei vorfallenden bürgerlichen Streitigkeiten zwi« scheu den Juden und Christen über Darleihen und Pfander nach verändertem Geldwerthe, über Zinsen, welche nur von einem Talente in wöchentlichen 8 Pfennigen bestehen kön« nen, über die Zurückstellung der beweglichen und unbeweg« lichen Güter, und wie rS bei dem Genüsse des binnen Jahr und Tag nicht ausgrlvsetrn GuteS gehalten sein und gesprachen werden soll. Ferner wird den Juden ein von den Christen abgesonderter Aufenthalt bestimmt und ihnen untersagt» Fremde ihrer Religion zu beherbergen.