Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gallerie schädlicher Mißbräuche
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 160 (sequence 12)
- Language
- German
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Ob und wie die vbgedachte Verordnung der Mecklen» burg-Schwerinschen Regierung und ähnliche Verfügungen in andern Staaten realisirt worden, ist uns unbekannt. Das neueste was indeß Israeliten und deren kirchlichen Behör« den darüber äußerten und verfügten, geschah im Jahre!8!;. Als cs sich nämlich am 17. December!812 ereig. nrte, daß unweit Hannover ein Kind Israelitischer El« lern, welches um 9 Uhr des Morgens noch nicht verschie« den war, den Landesgcsetzen entgegen, noch an dem namlichenTagr beerdigt worden und sich die Landesbehörde deshalb mit der Aufforderung, dem Uebel entgegen zu wirken, an bas damalige Konsistorium der Israeliten wandte, traf dasselbe — in dessen Mitte sich auch rühmlichbekannte, gelehrte und achtfromme Rabbinen befanden — die vorläufig angemessenen zweckdienlichen Maaßre. geln, und in der deshalbigen Verfügung *) heißt es unter andern wie folgt: -O wie manches, unbeschreiblich bedauernswürdi« ge Opfer mag schon in diegranzenloseste Verzweiflung gestürzt sein, durch jenes unglaubliche Vorurtheil, als könne der Israelit nicht genug eilen, um seine Verblichenen dem Schooße der Erde zurück zu geben! Das Reliqionsgesetz will allerdings, baß der wirk« l > ch Tobte keine Nacht länger dem Anblicke der Lebenden ausgeketzt sei. wenn es nicht besondere Umstande gebieten — es schließt also die Sorge für die S ch e 1 n t 0 d t e n keines« weqs aus. Vielmehr sollen sie, wo möglich, ins Leben zurückgerufen, Alles soll versucht werden, um dieß zu bew>r« *) Vom 17. Januar 1813׳