Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Schreiben und Verordnungen, die Israeliten betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 372 (sequence 7)
- Language
- German
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- gens wegen des gewünschten Beitritts für Bürgergarde vorab von der mit diesem Gegenstände beauftragten Dcpu« tation der Bericht zu erwarten sei. Beschlossen in der NathSversammlung Bremen, den zi. Marz!8!5 (unterzeichnet) Nonnen. Arelsschreiben des K. K. galizischen Lande-, guberniums: wegen Aufhebung des Ge« brauchder hebräischen und sogenann« ten jüdischen Sprache und Schrift in al« len öffentlichen gerichtlichen und außer, gerichtlichen Handlungen. Nachdem'die für die Israeliten in der Vorzeit bestände« tun Rabbinal-Gerichte!überall aufgehoben worden, und die Israelitischen Glaubensgenossen angewiesen sind, eben dort, wo die christlichen Untrrthanen, Recht zu suchen und Recht zu nehmen; so haben Seine K. K. Majestät mit höchstem Hofkanzley- Dekret vom 22. Oktober l. I. zu befehlen geruhet, daß auch der Gebrauch der hebräischen und sogenannten jüdischen Sprache und Schriften in allen öffentlichen gerichtlich - und außergerichtlichen Handlungen aufgehoben, und statt derselben sich künftig der landesüb« lichen Sprache bedient, auch jedes, nach geschehener Kund« machung dieses allerhöchsten Befehls in der hebräischen Sprache, oder auch nur mit hebräischen oder jüdischen