Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Schreiben und Verordnungen, die Israeliten betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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welche die Städte Hamburg, Bremen und Lübeck widec die daselbst ansäßigen Mitglieder der jüdischen Gemeinde genommen haben, zur Pnblicität gelangt und haben unr so mehr mein Interesse erregt, als sie, ganz unabhängig von den künftigen Entschließungen des deutschen Kongresses betrachtet, den Grundsätzen ganz entgegen sind, welche unsere Gesetzgebung, besonders durch das Edikt vom n. März 1812 sencirt hat. Die Schicksale der Juden m den übrigen Provinzen und Städten des nördlichen Deutschlands können seitdem dem Preußischen Staate nicht gleichgültig sein, weil durch eine fortdauernde Bedrückung und gehäßige Ausschließung von den Rechten, ans welche sie als Menschen einen Anspruch haben, der ihnen zum Vorwurf gemachte Zustand der Jmmoralität verlängert und die Absicht unserer Regierung vereitelt wird, durch Theilnahme an allen bürgerlichen Rechten und Lasten die Spuren eines Vorwurfs zu verlöschen, der nur aus einer drückenden» verächtlichen und knechtischen Behandlung her« vorgegangcn ist. Auch hat die Geschichte unseres letzten Krieges wider Frankreich bereits erwiesen, daß sie des Staats, der sie in seinen Schooß ausgenommen, durch treue Anhänglichkeit würdig geworden. Die jungen Man« ner jüdischen Glaubens sind die Waffengefährten ihrer christlichen Mitbürger gewesen und wir haben auch unter ihnen Beispiele des wahren Heldenmuths und der rühm« lichen Verachtung der Kriegsgefahren anfzuweiftn, so wie die übrigen jüdischen Einwohner, namentlich auch die Frauen» in Aufopferungen jeder Art den Christen sich an« geschloffen. Wird in den andern Thrilen des nördlichen