Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1811)
- Article
- Schriften von, für und über Israeliten [Rezension]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 403 (sequence 7)
- Language
- German
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streng befolgt werden, haben wenig oder gar keine Verbindung mit dem bürgerlichen Leben, und haben nichts mit dein gesellschaftlichen Vertrage und Staats - Gesetzen gemein. Die Civil-Gesetze waren nur in Judäa neben der thcocratischen oder vielmehr hierarchischen Verfassung von strenger und unerläßlicher Kraft. Seit dem Untergänge des Israelitischen Staats behielten sie selbst in den Augen der orthodoxen Juden nur da Gültigkeit, wo die Regenten den sogenannten Gemeinden ihre eigne Jurisdiktion verstattet, und vielleicht durch dieses zu nachsichtsvolle Verfahren, in mancher Rücksicht, zur Bestärkung der von vielen Seiten noch anzufechtenden Idee eines Status in Statu beigetragen haben. Sonst giebt es viele Länder, und ich glaube es sind die meisten, wo alles, was das Mein und Dein an« langt, unter den Juden selbst, nach den allgemeinen Lan« des ׳Gesetzen sich richtet, ohne daß die Juden deshalb auf« hören Juden zu seyn, oder auch nur Klage darüber führen. Ja selbst da, wo ihnen eine eigne Civil - JuriSdiktion gestattet wird, und die Individuen nur nicht nochwendig daran gebunden sind, als z.B. in England, Preußen u. s. w. siehct man es sehr oft, daß die rechtgläubigsten und von ihrer Nation als fromme Personen geach. tete Juden, die Gerichtshöfe des Landes den ihrigen vor. ziehen, oder von diesen an jene appelliren. Von der Seite braucht also kein Gouvernement, und wenn es auch noch so human und delikat im Punkte der RcligionStoleranz denkt und handelt, den geringsten An׳