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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd. 2 H. (1811) · p. Seite 140

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 2 H. (1811)
Article
Über Schaatnes [Nachricht]
Date
1811-01-01
Page
Seite 140 (sequence 3)
Language
German
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famcr auf ihre Verarbeitung oder Veredlung wenden kann. Für diese Wahrheit spricht die Erfahrung aller Zeiten — auch die der Unsrigen. Der Anerkennung derselben und der Benutzung der daraus entspringenden Lehre danken dis blühendsten Gewerbstaaten den hohen Grad von Vollkommenheit, den «hre Gewerbe, ihr Ackerbau u.s.w., und den Wohlstand, den ihre Produzenten jeder Art erlangt haben. Andere Staaten aber haben der Nichtachtung und Nichtbenutzung derselben den Verfall, die Armuth und die Verderbtheit ihrer Gewerbe und ihres Gewerbstandes u. zuzuschreiben. Neuere Verfügungen die Israeliten betreffend. Herzogthum Anhalt - Köthen. In de« durch mehrere Zeitungen mitgetheilten Dekrete des Herzogs von Anhalt-Köthen, vom 28ten December izn», welches die Einführung des Kodex Napoleon in feinem Lande fest« fetzt, wird auch besonders der Unterthanen jüdischer Re« kigion auf eine Weise Erwähnung gethan, die jeder Men« schenfreund gewiß als human und gerecht betrachten wird, und welche ganz dem Geiste der Zeit angemessen ist. ES heißt nämlich unter andern darin wörtlich wie folgt: »Art. 8- Alle unsere Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich u. s.w. Art. 1z. Auch auf nufere Unterthanen jüdischer Religion findet Art. 8- Anwendung; jedoch haben dieselben

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