Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 3)
- Language
- German
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10 Bericht erstatten; auch alles pünktlich befolgen, was ihm deshalb aufgctragen wird. 9) Da er auch mit den Syndiken seines Bezirks in Ver« bindnng sieht; so soll er bemüht seyn, mit ihnen, so wie mit den Gemeindevorstehern, in beständiger Harmonie zu leben. Damit er nun die Amtsgcschafte derselben kennen lerne, wird ihm ein Exemplar deren Pflichten hierneben ebenfalls mitgctheilt. 10) Eben so soll er sich mit allen denjenigen Erlassen, welche in Beziehung auf die Amtsvcrrichtungen der Rabbiner im Allgemeinen an dieselben ergangen sind und noch ergehen werden, bekannt machen. 11) Er wird sich in Beobachtung des Inhalts obiger Punkte durch einen Eid verbindlich machen, und ein Exemplar gegenwärtiger Ausfertigung, zum Beweise, daß solches geschehen sey, mit Hinzufügung des Orts, Tags, Jahrs und Siegels unterzeichnen, damit solches bei den Konsistorial - Akten aufbewahrt werden könne. Kassel. Folgende interessante Rede hielt der rühmlichstbekannte Konsistoria'prastdent, Hr. Israel Jacobson, bei der neulich von ihm verrichteten Trauung seiner Tochter. „Wie einst Vater und Mutter und Brüder ihre geliebte Rebeka, die Verlobte Isaaks, voll Rührung