Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 2)
- Language
- German
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9 unterstützen, sie von Zeit zu Zeit durch Reden, in deutscher Sprache, zu erbauen suchen, auch dergleichen Reden zuweilen ans Konsistorium cinsendcn. 4) Er must bei jeder Gelegenheit den Gehorsam gegen die Gesetze cinschärfen, und die Verthcidigung des Vaterlandes, folglich den Militärdienst, als heilige Pflicht anempfehlen, während deren Ausübung das Gesetz von allen dainit unvereinbaren religiösen Gebräuchen entbinde. 5) Er muß seinem Rabbiner bei allen Handlungen, die das Amt desselben erfodert, auf Ersuchen treuliche Hülfe leisten, und in dessen Abwesenheit solche selber auf eben die Weise verrichten, wie die Rabbiner-Pflichten vorschrciben; zu welchem Behufs ihm ein Exemplar derselben hierneben zugestellt wird. 6) Es wird den Rabbiner-Adjunkten zur Pflicht gemacht, diejenigen Stunden, die sein Dienst ihm übrig läßt, feiner eignen Vervollkommnung in dem ihm angewiesenen Fache zu widmen. 7) Er muß, wenn ihm zugleich eine Lehrerstelle anvertrauet ist, solcher mit Treue und Pünktlichkeit vorsiehen; in jedem Falle aber, wo es crfodcrlich wird, die Aufsicht über die Israelitischen Schulen seines Bezirks führen. $) Er muß daher der Haupt - Schul - Direktion von Zeit zu Zeit, ausierdcm aber so oft cs verlangt wird, über den Zustand und Fortgang der Schulen seines Bezirks