Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1810)
- Article
- Frankreich [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 153 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Jrang dcs ersten Staatsverwaltcrs im Departement, zu ihnen gelangt, und dieselben zugleich von ihm selbst vcrnehmen, wie sehr sie der Gegenstand seiner Fürsorge ge« worden sind. Die Verordnung vom 10. Dec. 1806, m. H., ist nach dein Kaiserlichen Dekrete vom 17. März igcs, welchrs sie bestätigt, die allerhöchste Willensäußerung dcs MonaräM geworden, und gewiß, die Israeliten, sictS eifersüchtig auf den Namen getreuer und gehorsamer Unterthanen, würden schon keines anderen Beweggrundes dedürfen, um sich ernstlich zu bestreben, .den Verfügungen desselben nachzukommcn. Aber wie viele andere Rückstchten vereinigen sich noch, um ihnen gewisseuhaste Erfüllung dieser Verfügungen anzuempfehlen. Der israelitische Gottesdienst war bis dahin nur ver«. stattet und geduldet, wahrend die Organisation und die Kirchcnzucht der christlichen Eottesverehrungen Staatsgc« setze warm. ' ׳ Das Dekret vom 17. Mar; :Zog har,!!׳.dem cs die. Verordnung vom 10. Dez.!806. genehmigte, die Sachen nirtcr diesem wichtigen Gesichtspunkte, völlig gleich gestellt. Es war die erste, die vorzüglichste Wohlthat. Die vrrschicdmcn Verfügungen dieser Verordnung und besonders die dcs Artikels 12. haben einzig und allein das Gluck der Jsrarlitm zum Zweck. Sie zielen bloß da«׳ hin, die etwanigen bei ihnen noch übriggekiebenen Spu» reu allzulanger Verfolgungen zu tilgen; ihre gänzliche Wie-- Hergeburt zu sichern, und sie durchaus des schönen Rechts