Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1810)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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!48 jlcn ehelichen Einsegnung nicht an einer ftrnern Dcrehlichung gehindert werden, wie z. B. geschehen würde, wenn eine Israelitin sich mit einem Manne verbindet, dessen Drüber den Fahnen folgen müssen, oder der selbst noch konscriptionsfahig wäre. Wenn also ein solcher Fall vorhanden ist, oder andre Gründe cintrclcn, welche verursachen konnten, daß die .dermalige Traut, als dcmuächstigc Wittwe, keine CHaliza zu erhallen vermochte, so wollen Eie, Herr Rav« biner, vor der Ercheilung der Trauung jedesmal an uns berichten, um Vcrhaltungsrcgeln cinzuholcn. Auch wollen Eie sich vor jeder Trauung genau erkundigen, ob derglci« chen Besorgnisse vorhanden seycn. Empfangen Sie die erneuerte Versicherung unserer Hochachtung. Königs. W e st p h ä l. K o n si st. d c r. I sr a e i i 11 tu >) Frankreich. Ein neues Kaiserliches Dekret vom 17. April d. I., in welchem sich abermals die ächklandcsvntcrlichcn Ecsin-- nungen unseres großen Monarchen aussprcchcn, erregt, besonders unter den Israeliten die lebhafteste Freude. Demselben zufolge sind nämlich neuerdings 17 Dcpartt- -inents von der Anwendung des Kaiser!. Dekrets vom 17. Mar;!808, welches besonders in Deutschland oft unrich« tig gedeutet und mißverstanden wurde, ganzlich ausge» schlossen worden, und inan hofft, daß sich.nächstens noch